Bereits im Jahr 2014 hat die EU-Kommission empfohlen, ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren auf den Weg zu bringen, mit dessen Hilfe es Unternehmen möglich sein soll, so früh wie möglich und ohne ein gerichtliches Insolvenzverfahren einen Sanierungsprozess durchzuführen. Voraussichtlich im Jahr 2017 wird eine entsprechende EU-Richtlinie dazu veröffentlicht, die sodann (bis 2019?) in nationales Recht umgesetzt werden soll.
Im Wesentlichen wird das vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren der gleichen Beratungstechnologie entsprechen, wie Sie von der Dr. Winkler GmbH bereits bei in schwierigen Lagen befindlichen Unternehmen angewendet wird. Wesentliche Aspekte des vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens werden sein:
- Der Schuldner kann das Verfahren einleiten, ohne gleichzeitig einen Insolvenzantrag stellen zu müssen.
- Ein Gericht kann einen vorläufigen Vollstreckungsschutz in Form eines Moratoriums anordnen, um die Verhandlungen zur Umsetzung eines Restrukturierungsplanes zu erleichtern.
- Der Schuldner bzw. Antragsteller behält die Kontrolle über die Geschäftsführung und sein Vermögen. Allerdings soll es einem Gericht möglich sein, bspw. einen Restrukturierungsexperten als externen Berater zu etablieren.
- Im Gegensatz zum klassischen Insolvenzverfahren kann beim vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahren nur mit einer einzelnen Gläubigerkategorie, wie etwa den Finanzierungsgläubigern, verhandelt werden. Unstrittig ist, dass eine solche Vorgehensweise die Umsetzung eines Restrukturierungsplanes erleichtert, wenn insbesondere die nicht betroffenen Gläubiger hier nicht mit einbezogen werden müssen.
- Existiert ein Restrukturierungsplan, der mehrheitlich von den Gläubigern beschlossen ist, wird dieser für alle Gläubiger verbindlich.
- Finanzierungsmaßnahmen, wie etwa die Aufnahme von Sanierungskrediten oder Ähnliches, sollen vor Insolvenzanfechtung oder ggf. auch entsprechenden Haftungsansprüchen in besonderem Maße geschützt werden.
Ein besonderer Vorteil, den das vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren gegenüber dem klassischen Insolvenzverfahren oder auch dem Schutzschirmverfahren bieten soll, wird der deutlich niedrigere finanzielle Aufwand sein – so zumindest die Vorgabe und Planung der EU-Kommission. Es bleibt abzuwarten, was die nationale Gesetzgebung aus dieser EU-Richtlinie entstehen lässt. Hilfreich wäre ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren, das auch von Gerichten begleitet wird, in jedem Fall, da damit auch verlässliche Rahmen- und Handlungsbedingungen in solchen Situationen festgeschrieben werden.