Zero-Bonds

Bei den sogenannten Zero-Bonds handelt es sich um Null-Kupon-Anleihen, bei denen sich die Verzinsung bis zum festgelegten Rückzahlungstermin aus dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zwischen dem Kaufkurs und der Tilgung zum Nominalwert errechnet. Null-Kupon-Anleihen werden bei Emission abgezinst, und werden so mit einem hohen Abschlag begeben. Der Vorteil dieser Anlageform besteht darin, dass keine Stückzinszahlung beim Erwerb des Wertpapiers erforderlich ist und im abgezinsten Kurs bereits der Zinseszinseffekt eingepreist ist. Nachteilig ist, dass bei diesen Anlageprodukten keine regelmäßigen Zinszahlungen erfolgen.

Zertifikate

Ein Zertifikat ist ein Wertpapier in der Rechtsform einer Schuldverschreibung bzw. Anleihe. Es zählt zu den Derivaten und den strukturierten Finanzprodukten. Zertifikate wurden vorwiegend für Privatanleger konzipiert und ermöglichen dem Käufer, an der Entwicklung eines Basiswertes (“Underlying”) zu partizipieren. Die Laufzeit eines Zertifikates ist in der Regel auf einen bestimmten Termin beschränkt, aber es existieren auch Zertifikate mit unbeschränkter Laufzeit. Bekannte Zertifikateformen sind:
Basket-Zertifikate
Bonus-Zertifikate
Discount-Zertifikate
Index-Zertifikate
Outperformance-Zertifikat
Schmetterlings-Zertifikate
Sprint-Zertifikate

Zession

Durchgeführt wird die Zession durch den Abschluss des Verfügungsgeschäfts. Es bestehen keine Formpflichten. Der Zedent leistet Gewähr für die Richtigkeit und Einbringlichkeit der Forderung. Abtretbar sind nach § 1393 ABGB alle veräußerlichen Rechte, also obligatorische Rechte.
Man unterscheidet zwischen einer stillen und einer offenen Zession.

Stille Zession: Bei dieser Zessionsart tritt der Zedent seine Forderung ab ohne den Schuldner zu informieren. Der Schuldner ist hierbei weiterhin verpflichtet, an den ursprünglichen Gläubiger zu zahlen, der dann den Betrag an den Zessionar weiterreicht.
Offene Zession: Bei dieser Zessionsart wird der Schuldner über die Forderungsübereignung informiert. Er ist nun verpflichtet, direkt an den Zessionar zu zahlen.

Die Zession wird häufig zur Sicherung eines Bankkredits verwendet, wobei der Zedent der Kreditnehmer und die Bank der Zessionar ist. Forderungen können einzeln oder in der Gesamtheit übereignet werden. Bei der Gesamtheitsübereignung unterscheidet man zwischen Mantelzession und Globalzession. Bei der Mantelzession werden nur gegenwärtige Forderungen übereignet. Werden diese Forderungen beglichen, so muss der Zedent immer wieder neue Forderungen vorlegen, um den Kredit abzusichern. Aus diesem Grunde werden bei der Mantelzession tägliche Debitorenlisten geführt, welche die Abtretung belegen. Im Gegensatz dazu werden bei der Globalzession auch zukünftige Forderungen übereignet. Werden Forderungen beglichen, so tritt dafür sofort eine neu entstandene Forderung ein.

Zinsberechnungsmethode

Zinsberechnungsmethode ist die Methode, nach der die Anzahl der Tage für die Berechnung von Zinsen bestimmt wird.
Act./ Act. Zinsberechnungsmethode, überwiegend im Rentenmarkt angewandt. Die Zinsen werden taggenau berechnet, wobei hier die tatsächliche Anzahl von Tagen berechnet wird.
Act./ 360 Zinsberechnungsmethode, überwiegend am Geldmarkt angewandt. Hier wird ein Jahr mit 360 Tagen berücksichtigt. Beim Monat zählen die tatsächlichen Tage.
Act./ 365 Zinsberechnungsmethode, überwiegend zur Berechnung von Stückzinsen bzw. des Kupons angewandt. Hier wird ein Jahr 365 Tage zugrunde gelegt. Beim Monat zählen die tatsächlichen Tage.
30/ 360: Zinsberechnungsmethode, bei der das Jahr auf 360 Tage und jeder Monat immer auf 30 Tage festgesetzt wird.

Zins-Cap

Siehe Cap-Darlehen.

Zinsdifferenzgeschäft

Bei diesem Konzept zahlen Bauherren oder Wohnungskäufer nur die Darlehenszinsen an die finanzierende Bank, und statt der monatlichen Tilgungsrate werden die notwendigen Aufwendungen für die Rückzahlung des Kredits in einem Investmentfonds oder einer Lebensversicherung angespart. Wird das Darlehen fällig, tilgt es der Kreditnehmer mit der Ablaufleistung aus dem Sparplan. Interessant ist an diesem Zinsdifferenzgeschäft, dass die Rendite, die man mit dem Sparplan erzielen kann, im Idealfall höher liegt als der Hypothekenzins. Treten die Renditeannahmen ein, erzielt der Kreditnehmer Zusatzerträge.
Genau da liegt aber auch das Problem: Denn wenn die mitunter hochgesteckten Renditeerwartungen nicht eintreten, muss der Finanzierer Geld nachschießen oder im ungünstigsten Fall sogar einen Notverkauf der Immobilie ins Kalkül ziehen.
Vergleiche dazu auch Leverage Effekt.

Zinsfloater

sind variabel verzinste Wertpapiere oder Floating Rate Notes. Die Zinsen werden nicht in gleichbleibender Höhe gezahlt, sondern sie orientieren sich am Verlauf des Zinsniveaus am Kapitalmarkt. Steigen die Zinsen, steigen auch die Zinsen des Floaters, und umgekehrt. Die Anpassung des Floaters richtet sich nach der Entwicklung eines bestimmten Zinssatzes. Im Laufe der Zeit haben sich Floater mit verschiedenen Besonderheiten bei den Zahlungsmodalitäten gebildet. Als Beispiel seien die Floater mit einer Begrenzung des Zinssatzes nach oben (Cap-Floater) oder unten (Floor-Floater) genannt. In Zeiten eines niedrigen Zins-Niveaus können Floater als Anlage sinnvoll sein. Man kauft in dieser Phase keine langlaufenden Wertpapiere, da die Rendite zu gering ist. Mit Floatern nimmt man an der steigenden Entwicklung des Zins-Niveaus teil, um später in einer Hochzinsphase auf andere Wertpapiere mit festem Zinssatz umzusteigen. Vergleiche dazu auch EURIBOR und variabler Zins.

Zinsstruktur

Als Zinsstruktur bezeichnet man die Abhängigkeit des Zinssatzes von der Bindungsdauer einer Anlage. Die Zinsstruktur wird als flach bezeichnet, wenn der Zinssatz von der Bindungsdauer unabhängig ist. Dies ist jedoch die Ausnahme. In der Regel steigt der Zinssatz mit der Bindungsdauer, eine solche Zinsstruktur wird deshalb als steigend oder normal bezeichnet. Historisch seltener sind inverse Zinsstrukturen, wo für langlaufende Titel weniger Zins bezahlt wird als für kurzfristige Titel.

Zinsstrukturkurve

Stellt das Verhältnis von Laufzeiten im Aktiv- und Passivbereich zu Zinssätzen dar; die normale Zinsstrukturkurve weist im kurzfristigen Bereich niedrigere Zinsen als im langfristigen Bereich auf. Bei der inversen Zinsstruktur sind die Zinsen “am kurzen Ende” höher als bei langfristigen Zinsbindungen.

Zinsswap

Ein Zinsswap ist eine nicht standardisierte Vereinbarung über den Austausch von unterschiedlich gestalteten Zahlungsströmen. Zu den wesentlichen Merkmalen des Zinsswap zählen:

– Austausch von Zinszahlungen (engl. Interest Rate),
– Zinszahlungen werden auf einen nominalen Kapitalbetrag berechnet und
es erfolgt kein Austausch von Kapitalbeträgen.

Das bedeutet, dass zwar auf der Grundlage des Nominalkapitals die Zahlungsströme berechnet werden, jedoch kein tatsächlicher Kapitaltransfer stattfindet. In der Regel werden hierbei feste Zinszahlungen gegen variable, wie z.B. den 6-Monats-Euribor getauscht.

Zwangshypothek

Zwangshypothek ist eine auf Antrag des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung in das Grundbuch eingetragene Hypothek. Systematisch gehört die Zwangshypothek damit neben der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung sowie der Pfändung dinglicher Forderungen zur Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. Im Unterschied zu anderen Vollstreckungsmaßnahmen ist die Zwangshypothek für den Gläubiger in erster Linie ein Sicherungsmittel: Er erhält allein durch die Eintragung der Zwangshypothek kein Geld, kann aber seine Aussichten auf Realisierung seiner Forderung bei künftigen Vollstreckungsmaßnahmen verbessern. Außerdem verhindert er, dass der Schuldner das Grundstück veräußert, ohne das er dabei leer ausgeht. Nach der Eintragung der Zwangshypothekt kann auch die Zwangsversteigerung betrieben werden. Über die Eintragung einer Zwangshypothek entscheidet der Rechtspfleger beim Grundbuchamt.

Zwangsversteigerung

In der Zwangsversteigerung geht es um Grundstücke (unbebaut oder bebaut mit Ein- oder Mehrfamilienhäusern), Gewerbegrundstücke, Eigentumswohnungen oder Teileigentumsrechte (Garagen, Einstellplätze, Ladengeschäfte o.Ä.). Sie werden im Rahmen einer Zwangsvollstreckung (z.B. im Auftrag z.B. einer Bank, wenn der Grundstückseigentümer die Raten für seinen Kredit nicht gezahlt hat) versteigert oder z.B. zur Auflösung einer Gemeinschaft (z.B. Erbengemeinschaft, gemeinschaftliches Eigentum von mehreren Personen) verwertet.
Die Versteigerung findet statt in einer öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das zu versteigernde Objekt liegt. Bei dem jeweiligen Amtsgericht können wichtige Unterlagen, z.B. das Verkehrswertgutachten, eingesehen werden. Außerdem kann man erfahren, welcher Gläubiger das Verfahren betreibt, um durch den Gläubiger evtl. weitere Informationen zu erhalten. Das Gericht kann keine Innenbesichtigung ermöglichen; eine Innenbesichtigung kann vielmehr nur der Schuldner (Eigentümer), in manchen Fällen allerdings auch der Gläubiger, ermöglichen. Da bei einer Versteigerung Gewährleistungsansprüche jeglicher Art ausgeschlossen sind, kann es sehr wichtig sein, sich neben den bei Gericht zur Einsicht ausliegenden Grundstücksnachweisungen (Gutachten pp.) weitere Informationen, z.B. durch den Gläubiger, zu beschaffen. Vor dem Termin sollten Informationen über die Kündigungsrechte gegenüber einem evtl. Mieter sowie die Räumungsmöglichkeiten gegenüber dem Schuldner recherchiert werden. Ob und ggf. welche Rechte im Grundbuch bestehen bleiben, stellt das Gericht im Versteigerungstermin fest. Wenn Rechte bestehen bleiben, gehen die Verpflichtungen hieraus auf denjenigen über, der das Objekt ersteigert.
Auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten müssen Sicherheiten in Höhe von 10% des Verkehrswertes hinterlegt werden, unabhängig von der Höhe des Gebotes. Nach dem Aufruf und Feststellung der Sache (also um welches Objekt es geht) stellt der Rechtspfleger, der die Sitzung leitet, fest, welche Verfahrensbeteiligten erschienen sind. Danach folgt die Bekanntgabe der erforderlichen Grundstücksnachweisungen und die Feststellung der Versteigerungsbedingungen und des Geringsten Gebots (evtl. bestehenbleibende Rechte sowie das geringste Bargebot).
Sodann folgt die eigentliche Versteigerung mit der Mindestbietzeit von einer halben Stunde, in der Gebote abgegeben werden können.
Nach dem Schluss der Versteigerung wird mit den Beteiligten über die Erteilung des Zuschlags verhandelt. Ggfs. wird hiernach unmittelbar die Entscheidung über den Zuschlag durch Beschluss des Amtsgerichts verkündet. Das Gericht kann jedoch auch zur Entscheidung über den Zuschlag einen gesonderten Termin anberaumen. Das Gericht darf den Zuschlag nicht erteilen, wenn in einem Verfahren, in dem die so genannten “5/10 und 7/10-Grenzen” zu beachten sind, das Meistgebot (einschließlich des Wertes der bestehen bleibenden Rechte) nicht mindestens 5/10 (also die Hälfte) des Verkehrswertes erreicht. Erreicht das Meistgebot 5/10, aber nicht 7/10, muss das Gericht ebenfalls den Zuschlag versagen, wenn das ein Berechtigter beantragt. Sind diese Grenzen nicht mehr zu beachten, kann der Zuschlag auch unter 5/10 des Verkehrswertes erteilt werden. Ob in einem konkreten Versteigerungstermin die Grenzen zu beachten sind, wird im Termin bekanntgegeben. Daneben hat der Gläubiger durch verfahrensgestaltende Erklärungen die Möglichkeit, auf das Verfahren und die Erteilung des Zuschlags Einfluss zu nehmen (z.B. durch Verfahrenseinstellungen oder Rücknahme des Versteigerungsantrags).
Mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses durch das Gericht wird der Ersteher Eigentümer. Von diesem Zeitpunkt an gehen die Rechte und Pflichten des Eigentümers auf den Ersteher über.
Neben dem Meistgebot mit Zinsen muss der Ersteher die Gerichtskosten für die Erteilung des Zuschlags, die Grunderwerbssteuer sowie später die Gerichtskosten für die Eintragung im Grundbuch als neuer Eigentümer zahlen.

Zweckbestimmungserklärung

Es wird generell zwischen einfacher und erweiterter Zweckbestimmungserklärung unterschieden. Die einfache Zweckbestimmungserklärung besagt, dass die Grundschuld, das Schuldversprechen und die Rückgewährsansprüche nur zur Sicherung einzelner und genau festgelegter Darlehen dienen. Dieser Sachverhalt entspricht regelmäßig nicht der Interessenlage des Gläubigers. Der Regelfall ist deshalb die erweiterte Zweckbestimmungserklärung, die sich auf bestehende, und künftige Rechtsansprüche der Bank, gleich welcher Rechtsgrundlage beziehen.

II. Berechnungsverordnung

Die zweite Berechnungsverordnung enthält Verordnungen über wohnungswirtschaftliche Berechnungen, Vorschriften zur Wohnflächenberechnung und zur Berechnung des umbauten Raumes, sowie die Förderung im öffentlichen, steuerbegünstigten und frei finanzierten Wohnungsbau. Diese Berechnungsverordnung wird laufend modifiziert und an die sich ändernden Gegebenheiten angepasst, wie bspw. mit der neuen Wohnflächenverordnung 2004 (WoFIV).

90-Grad-Shift

Im Zentrum dieser Betrachtung steht die Ablauforganisation im Rahmen des Prozessmanagements. Das Unternehmen stellt ein Bündel an Kernprozessen dar. Die Organisationsstruktur wird um 90° gedreht und die Aufbaustruktur nach den Prozessen ausgerichtet.