Nachgelagerte Besteuerung

Die Spitzenverbände der Immobilienwirtschaft haben Anfang 2006 ein Konzept vorgelegt, um mittels “Kanape” (Kapitalstock zur Kalkulation den Nachgelagerten Einkommensbesteuerung), die Immobilie in die staatliche geförderte Altersvorsorge zu integrieren. Mit dem vorgestellten Konzept soll die bislang benachteiligte Wohnimmobilie gleichberechtigt in das staatlich geförderte Riester-Konzept eingebunden werden. Prinzip des Modells ist die Möglichkeit einer Kapitalentnahme aus dem angesparten Vermögen der Riester-Versicherung zur Finanzierung einer Immobilie. Dabei ist es möglich, entnommene Beträge jederzeit in beliebigen Raten zurückzuzahlen. Das entnommene Kapital wird jährlich mit einem festen Satz verzinst und erst mit dem Renteneintritt versteuert. Im Gegensatz zur aktuellen Regelung innerhalb der Riester-Rente, in der eine solche Rückzahlung nach einem Jahr beginnen muss, gibt es bei KaNaPE keine zeitliche Begrenzung. Je nach Umfang der Rückzahlungen erhält der Sparer im Alter eine dann zu versteuernde Geldrente. Die Anspar- und Tilgungsbeträge fließen einschließlich der dafür gewährten Förderung in einen Kapitalstock und werden verzinst und bei Renteneintritt versteuert. Insgesamt ergebe sich damit die gleiche Besteuerung des Kapitalstocks wie bei den anderen geförderten Altersvorsorgeprodukten. Die steuerlich äußerst problematische und schwierige Besteuerung des Nutzwertes der Wohnimmobilie könnte mit diesem Modell vermieden werden.

Nachhaltigkeit

…und nachhaltige Entwicklung
Die 1983 von den Vereinten Nationen eingesetzte Weltkommission für Umwelt und Entwicklung (Brundtland-Kommission) beeinflusste die internationale Debatte über Entwicklungs- und Umweltpolitik. Die Kommission unter dem Vorsitz der ehemaligen norwegischen Ministerpräsidentin Gro Harlem Brundtland hatte den Auftrag, langfristige Perspektiven für eine Entwicklungspolitik aufzuzeigen, die zugleich umweltschonend ist. In ihrem auch als Brundtland-Bericht bekannt gewordenen Abschlussdokument “Unsere gemeinsame Zukunft” aus dem Jahr 1987 ist das von diesem Leitgedanken inspirierte Konzept der nachhaltigen Entwicklung folgendermaßen definiert:

“Entwicklung zukunftsfähig zu machen, heißt, dass die gegenwärtige Generation ihre Bedürfnisse befriedigt, ohne die Fähigkeit der zukünftigen Generation zu gefährden, ihre eigenen Bedürfnisse befriedigen zu können.” (Teil I “The Global Challenge”, Kapitel 3 “Sustainable Development”, Artikel 27.)

Die politische Debatte begann in Deutschland 1995 mit der Enquete-Kommission “Schutz des Menschen und der Umwelt. Der 1. Zwischenbericht der Kommission diente dazu, über die deutschen Beiträge zur Umsetzung des Nachhaltigkeitskonzeptes zu berichten. Zur Bundestagswahl 2002 benutzten dann mit Ausnahme der Grünen die anderen Parteien das Wort Nachhaltigkeit deutlich häufiger als noch vier Jahre zuvor. Unumstritten war der Begriff der Nachhaltigkeit von Anfang nie, er wurde als Leitmotiv ökologischer Modernisierung auch mit Hilfe hoher Fördermittel durchgesetzt.

Nachrangabrede

Bei der Emission von Sparprodukten durch bspw. Kreditinstitute werden häufig Wertpapiere mit einer sog. Nachrangabrede angeboten. Damit wird vereinbart, dass das Kapital im Fall des Konkurses oder der Liquidation des Instituts erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückzuerstatten ist. Die Sparprodukte mit Nachrangabrede sind für diesen Fall nicht über den Einlagensicherungsfonds gedeckt.

Nachschüssige Zahlweise

Nachschüssig heißt, dass eine Leistung am Ende einer Zahlungsperiode ist, also bspw. Zins und/oder Tilgung erst am Monatsletzten bei monatlicher Zahlweise oder am Quartalsletzten bei vierteljährlicher Zahlweise usw. gezahlt werden.

Negativerklärung

Eine Negativerklärung ist eine im Kreditvertrag vom Kreditnehmer gegenüber dem Kreditgeber übernommene Verpflichtung, Vermögenswerte – insbesondere Immobilien – für die Dauer des Kreditverhältnisses ohne Einverständnis des Kreditinstitutes weder zu veräußern noch zu belasten. Die Negativerklärung ist ein rechtsgeschäftliches Veräußerungs- und Verfügungsverbot (§ 137 BGB).

Net Present Value

Der Net Present Value oder Gegenwartswert wird durch Abzinsung (Diskontierung) der erwarteten künftigen Cashflows (Discounted-Cash-Flow-Ansatz (DCF)) berechnet. Der Net Present Value gibt an, wie rentabel eine heute getätigte Investition zukünftig sein wird. Maßgebend sind somit die erwarteten künftigen Cashflows. Bei der Wertermittlung für ein Unternehmen werden die künftigen Free Cashflows im Betrachtungszeitraum und der Restwert (Future Value) des Unternehmens am Ende dieser Periode berücksichtigt.

Nettobarwert

siehe Discounted Cash Flow.

Networking

Loser Zusammenschluss und Zusammenarbeit von Gleichgesinnten oder Fachleuten, die gegenseitig von den Kompetenzen der anderen Netzwerkmitglieder profitieren wollen. Siehe dazu auch Alumni.

NGO Non Government Organisation

englische Abkürzung für Nicht-Regierungsorganisationen. Sie spielen in der modernen Gesellschaft, im Verhältnis zu Staat und Verwaltung eine zunehmend wichtigere Rolle
Sie werden international regelmäßig eingebunden im Rahmen von Verhandlungen und Projekten zu Fragen von Umwelt und Entwicklung, auch im Rahmen der deutschen Entwicklungspolitik, und übernehmen in Deutschland wichtige Aufgaben bei der Umsetzung der Agenda 21.
NGO’s haben in anderen Ländern, z.B. den USA, eine z.T. größere Bedeutung als in Deutschland, indem sie quasi Standards durchsetzen, z.B. für die Berücksichtigung von Umweltaspekten bei der Vergabe von Krediten privater Geldinstitute oder für die Berücksichtigung von Minderheiten. Die Wirkung der Forderungen beruht auf Boykottaufrufen oder Kaufempfehlungen, die entsprechend wirksam verbreitet werden, bspw. über Kataloge oder Fernsehspots mit Prominenten.

Neues Steuerungsmodell (NSM)

Neues Steuerungsmodell (NSM) oder New Public Management (NPM) ist ein umfassendes Modell, mit dessen Hilfe in der öffentlichen Verwaltung Effektivität, Bürgerorientierung und Effizienz/Wirtschaftlichkeit gesteigert werden sollen – dies letztlich als Antwort auf Anforderungen an die Verwaltung in einer globalen Wissensgesellschaft. Als Zielstellungen werden definiert:

>>>neue Verantwortungsteilung zwischen Politik und Verwaltung,
>>>Zielklarheit und -transparenz,
>>>Output- und Outcome-Steuerung über Kontraktmanagement,
>>>Führung der Verwaltungsbereiche als Konzern,
>>>dezentrale Gesamtverantwortung im Fachbereich bei
>>>zentraler Steuerung neuer Art mit Controlling und Berichtswesen,
>>>Wettbewerb.

Das NSM ist ein international diskutiertes und verwendetes Konzept, dessen deutsche Variante zunächst für die Kommunalverwaltung durch die KGSt – Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement entwickelt wurde, inzwischen aber für alle Verwaltungsbereiche (also auch die Bundesverwaltung) als Reformmodell akzeptiert ist. Das Konzept des “aktivierenden Staates” kann sowohl als übergeordnetes Konzept, wie als Teil des NSM gesehen werden.

Nichtabnahmeentschädigung

Entgelt, das bei Nichtabnahme des Darlehens zu zahlen ist. Die Nichtabnahmeentschädigung dient dem Ausgleich des Schadens, der der Bank vor dadurch entsteht, dass sie die für das Darlehen vorgesehenen Mittel bereits beschafft hat. Die Nichtabnahmeentschädigung wird wie die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet.

Nicht umlagefähige Betriebskosten

Nicht umlagefähige Betriebskosten sind lt. II. Berechungsverordnung zum Beispiel alle personellen und sächlichen Verwaltungskosten sowie die Instandhaltungskosten. Das Mietausfallwagnis als fiktive Kostenposition ist ebenfalls nicht umlagefähig.

Nicht umlegbare Betriebskosten

Nicht umlegbare Betriebskosten sind diejenigen Betriebskostenbestandteile, die aufgrund leer stehender Wohnungen vom Eigentümer dieser Wohnungen zu tragen sind. Dazu zählen u.a. die anteiligen Heizkosten, Grundsteuer, Kosten für Versicherung, Grünlandpflege, Hausmeister usw. Die nicht umlegbaren Betriebskosten liegen je nach örtlichen Gegebenheiten zwischen 0,50 bis 1,50 Euro pro qm leer stehender Wohnfläche und Monat.

Nießbrauch

Die Definition des Nießbrauchs findet sich in § 1030 ff. BGB: Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen. Das Gesetz sieht nicht nur den Nießbrauch an Sachen vor, sondern auch den Nießbrauch an Rechten (§§ 1068 – 1084) und den Nießbrauch an Vermögen (§§ 1085- 1089), wobei letzterer nur in der Weise bestellt werden kann, dass der Nießbraucher den Nießbrauch an den einzelnen zu dem Vermögen gehörenden Gegenständen erlangt.

Nominalkapital

Höhe des bei Vertragsabschluss aufgenommenen Darlehens, wobei die tatsächlich ausgezahlte Darlehenshöhe niedriger sein kann, wenn Bearbeitungsgebühren oder Disagio einbehalten werden.

Nominalzins

Der Nominalzins ist der vertraglich vereinbarte Jahreszins, mit dem das Nominalkapital verzinst wird. Er wird variabel oder fest vereinbart.

Non Recourse Finanzierung

Projektfinanzierungen stellen ein Finanzierungsinstrument für kapitalintensive Vorhaben dar. Finanziert werden in sich geschlossene, rechtlich und wirtschaftlich eigenständig abwickelbare Investitionsvorhaben, bei denen die Bedienung des Schuldendienstes aus dem zukünftigen Cashflow des Projektes erfolgt. Darlehensnehmer ist eine eigene für die Realisierung des Vorhabens gegründete Gesellschaft. Als Kreditsicherheiten dienen die zu finanzierenden Vermögensgegenstände, wobei eine Haftung der Projektinitiatoren für die Kreditverbindlichkeiten entweder vollständig ausgeschlossen “non-recourse Finanzierung” oder der Höhe nach “limited-recourse Finanzierung” begrenzt ist.

Notenbankfähigkeit

Zur Erfüllung ihrer geldpolitischen Aufgabe im Rahmen des Eurosystems gewährt die Bundesbank inländischen Kreditinstituten Refinanzierungs- und Innertageskredite. Die Banken können bei der dafür notwendigen Unterlegung mit Sicherheiten unter anderem Buch- und Wechselkredite an inländische (Nichtbanken-)Wirtschaftsunternehmen verpfänden. Bevor die Bundesbank einen Wirtschaftskredit als Sicherheit akzeptiert, prüft sie durch Einsatz ihres Bonitätsbeurteilungsverfahrens, ob das Unternehmen die Voraussetzungen für die so genannte Notenbankfähigkeit erfüllt. Das Interesse einer Zentralbank an einer systematischen, bilanzbasierten Unternehmensanalyse geht über die Besicherungsfrage hinaus. So haben die bei der Bonitätsanalyse gewonnenen Erkenntnisse auch Bedeutung bei Fragestellungen zur Transmission monetärer Impulse. Zudem sind Kenntnisse über die Finanz- und Ertragslage von Unternehmen wichtig für die Einschätzung der Stabilität des Finanzsystems.
Systemseitig wird durch die Bundesbank für jedes zu beurteilende Unternehmen ein Klassifikationsvorschlag ermittelt, der als Grundlage für das binäre Krediturteil “notenbankfähig” oder “nicht notenbankfähig” dient.

NPL Non Performing Loans

Für die so genannten Non Performing Loans gibt es keine allgemein gültige Definition bestenfalls aber den Oberbegriff “notleidende Kredite”. Inwieweit ein Darlehen als notleidend eingeordnet wird, variiert aufgrund der unterschiedlichen Richtlinien hinsichtlich der steuerlichen, bilanziellen und aufsichtsrechtlichen Regularien. Neben den Non Performing Loans (NPL) sind auch Distressed Assets bekannt. Hier handelt es sich um Verbindlichkeiten, bei denen der Schuldner in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten ist. Während die Banken letztlich die NPL”s als Konfrontation mit den Fehlern der Vergangenheit wahrnehmen, stellen sie für einen Investor ein laufendes Geschäft dar, bei dem die Chancen die Risiken überwiegen ein entsprechendes Pricing vorausgesetzt. Nach Verkauf der NPL an einen Investor wird dieser üblicherweise gemeinsam mit dem Verkäufer einen so genannten Good-Bye-Welcome-Letter verfassen und dem Kunden senden. Der Kunde hat dann die Möglichkeit, den vorhandenen Kredit abzulösen oder umzuschulden. Dies geschieht im Allgemeinen deutlich unter der Höhe der valutierenden Darlehensstände. Sollte der Kreditkunde dazu nicht in der Lage sein, so wird üblicherweise von den NPL-Investoren recht zeitnah mit der Verwertung der vertraglich vereinbarten Kreditsicherheiten begonnen. Mehr dazu hier.

Null-Kupon-Anleihe