Bereits Anfang 2014 war die Richtlinie 2014/2017/EU, bekannt als sogenannte Wohnimmobilienkreditrichtlinie, in Kraft getreten und musste in nationales Recht umgesetzt werden. Ziel der Umsetzung war die Gewährleistung eines stärkeren Verbraucherschutzes bei der Kreditvergabe. Neben den Vorgaben der EU-Richtlinie wurden gleichzeitig auch Reformvorhaben des deutschen Gesetzgebers in dem neuen Gesetz umgesetzt. Bertoffen ist dabei der gesamte Neuvergabeprozess von Krediten, teilweise aber auch die Bestandsverwaltung von bestehenden Darlehen.
Zunächst unterscheidet das Gesetz in Allgemein-Verbraucherdarlehen und Immobiliar-Verbraucherdarlehen, da für letztgenannte Kredite entsprechende Sonderregelungen gelten.
Übereinstimmend für allgemeine Verbraucherdarlehen und Immobiliardarlehen werden strengere Standards an die werblichen Aussagen der jeweiligen Kreditgeber gesetzt. Werbeaussagen und damit in Verbindung stehende Unterlagen müssen ausdrücklich den Kriterien von Redlichkeit und Eindeutigkeit genügen. Hier stellt sich die Frage, ob dies bisher nicht der Fall war oder lediglich stillschweigend vom Verbraucher vorausgesetzt wurde?
Die Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung und die Immobilienbewertung sind sowohl standardisiert als auch verschärft worden. Ein intensiveres Prüfungsverfahren ist vorgeschrieben und zudem ist es erforderlich, dass die damit befassten Mitarbeiter über eine entsprechende nachweisbare Qualifikation verfügen. Beratungsleistungen und Kopplungsgeschäfte, wie sie in der Vergangenheit bei der Vergabe von Immobiliendarlehen eher zum Standardfall, als zur Ausnahme gehörten, werden ebenfalls stärker reglementiert und geprüft. Im Fazit ist festzustellen, dass nur diejenigen zusätzlichen Produkte angeboten und veräußert werden können – im Sinne von Kopplungsgeschäften – die tatsächlich auch für das jeweilige Immobiliardarlehen sinnvoll und richtig sind. Die Institutsvergütungsrichtlinie sieht zudem vor, dass die Vergütung der mit der Beratung befassten Mitarbeiter nicht etwa von der abgeschlossenen Anzahl von Darlehensverträgen oder der Anzahl verkaufter Zusatzprodukte abhängig sein darf.
Bei der Betreuung von Bestandsdarlehen ist festzustellen, dass das Widerrufsrecht für Darlehen, die zwischen 2002 und 2010 abgeschlossen wurden und bei denen eine fehlerhafte Belehrung im Vertragstext enthalten war, endgültig zum 21. Juni 2016 erlischt.
Eine vorzeitige Rückzahlung der Darlehen ist bei berechtigtem Interesse der Darlehensnehmer möglich; unverändert ist in diesem Fall eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen. Es entfällt aber künftig die dreimonatige Kündigungsfrist. Wurden in der Vergangenheit Immobiliardarlehen in Fremdwährung abgeschlossen, so hat der Verbraucher nunmehr das Recht, dies in Euro wandeln zu lassen.
Ungenauigkeiten und Auslegungsmöglichkeiten, die im Gesetzestext enthalten sind, werden voraussichtlich mit der MaRisk-Novelle 2016 durch die Aufsicht noch abschließend geklärt.
Stand Mai 2016