Einen Spezialfall des Sanierungskonzeptes stellten die Konzeptionen dar, die im Kontext zu § 6a Altschuldenhilfegesetz bis Ende 2003 zu erarbeiten waren.
Der in diesem Zusammenhang verwendete Begriff der Existenzgefährdung ist ausdrücklich nicht mit dem Bedeutungsinhalt gleichzusetzen, wie er in der Insolvenzordnung (InsO) Verwendung findet.
Auf der Basis der GdW-Schriften und Arbeitshilfen 34 und 43 war das Sanierungskonzept nach § 6a AHG streng strukturiert zu erarbeiten.
Bestimmte Kennziffern aus den Bereichen der Hausbewirtschaftung und des Cash Flow waren nachzuweisen, um damit den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des § 6a AHG entsprechen zu können.
Ziel eines Sanierungskonzeptes nach § 6a AHG war es, den sogenannten Turn Around nachzuweisen: Es musste analytisch bewiesen werden, dass durch die Inanspruchnahme der Entlastung nach Altschuldenhilfegesetz eine wirtschaftliche Besserstellung des Unternehmens derart erfolgt, dass nachhaltig von einer tatsächlichen Gesundung ausgegangen werden kann.
Keinesfalls waren die sog. § 6a-Konzepte Ersatz für ein vollwertiges Sanierungskonzept, da diese eine völlig andere Herangehensweise erfordern und nicht den vorgegebenen § 6a-Schemata entsprechen, die sich wiederum an Berechnungsmodalitäten nach DVFA/SG anlehnen.