Allgemeine Anzeigepflichten gegenüber dem Gesundheitsamt gelten seit dem 1. November 2011 für Eigentümer von vermieteten Mehrfamilienhäusern, in denen sich Großanlagen zur Trinkwassererwärmung (Warmwasserverteilungsanlagen mit Trinkwassererwärmern mit einem Inhalt 400 l oder einem Inhalt 3 l in jeder Rohrleitung zwischen dem Trinkwassererwärmer und der jeweiligen Wasserentnahmestelle) befinden:

Anzeigepflicht

Zeitpunkt der Anzeige

Bestand der Anlage

Unmittelbar nach Inkrafttreten der Verordnung am 1. 11. 2011

Erstmalige Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme einer Anlage

Spätestens vier Wochen im Voraus

Stilllegung einer Anlage oder von Teilen der Anlage

Innerhalb von drei Tagen

Bauliche oder betriebstechnische Veränderung der Anlage, die auf die Beschaffenheit des Trinkwassers wesentliche Auswirkungen haben kann

Spätestens vier Wochen im Voraus

Wer als betroffener Vermieter eine solche Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gegenüber dem Gesundheitsamt erstattet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann.

Neben den Anzeigepflichten gegenüber dem Gesundheitsamt kommt auf die Eigentümer von vermieteten Mehrfamilienhäusern auch eine Pflicht zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen zu. Auch hier sind wieder nur Großanlagen zur Trinkwassererwärmung (Warmwasserverteilungsanlagen mit Trinkwassererwärmern mit einem Inhalt 400 l oder einem Inhalt 3 l in jeder Rohrleitung zwischen dem Trinkwassererwärmer und der jeweiligen Wasserentnahmestelle) betroffen. Entscheidend ist für die Untersuchungspflichten zudem, dass sich in den Anlagen Duschen oder andere Einrichtungen befinden, in denen es zu einer Vernebelung von Trinkwasser kommt, da es nur auf diesem Wege zu einer Übertragung der von Legionellen verursachten Legionärskrankheit kommen kann. Die Untersuchung muss grundsätzlich jährlich erfolgen. Sollte in drei aufeinanderfolgenden Jahren jedoch kein Legionellenbefall festgestellt werden, kann das Gesundheitsamt das Prüfungsintervall verlängern. Für die Untersuchung müssen geeignete Probeentnahmestellen (bspw. Wasserhähne oder Duschbrausen) zur Verfügung gehalten werden. Eine Kopie der Ergebnisse muss innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Untersuchung an das Gesundheitsamt übersandt werden.

Vermieter von Gebäuden mit einer Trinkwasserverteilungsanlage, sofern sie der Untersuchungspflicht nach § 14 der TrinkwV unterliegen oder das Gesundheitsamt im Einzelfall Untersuchungen angeordnet hat, müssen ihren Mietern mindestens jährlich geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers auf der Grundlage der Ergebnisse der vorgenommenen Untersuchungen übermitteln. Zudem müssen ab dem 1. Dezember 2013 die Mieter über vorhandene Bleileitungen informiert werden. Informationen über die Wasserqualität, die der Vermieter jährlich von den jeweiligen Wasserversorgern zur Verfügung gestellt bekommt, müssen den Mietern ebenfalls schriftlich bekannt gegeben werden.