Der Deutsche Bundestag hat am 26. März 2009 das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) verabschiedet, der Bundesrat hat am 3. April zugestimmt. Die umfassendste Reform des deutschen Handelsgesetzbuchs seit mehr als 20 Jahren ist am 29. Mai in Kraft getreten. Betroffen sind alle Mittelständler genauso wie kapitalmarktorientierte Unternehmen.
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Änderungen bei Bilanzrecht und Recht der Abschlussprüfungen
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Ziel: kostengünstige, einfache Alternative zu IFRS (International Financing Reporting Standards)
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handelsrechtlicher JA bleibt Grundlage der steuerrechtlichen Gewinnermittlung
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Gültigkeit ab 01. Januar 2010
Änderungen für Einzelunternehmer
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Einzelkaufleute können Buchführung auf Überschussrechnung beschränken, wenn an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen Umsätze < 500 T€
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anwendbar für Geschäftsjahre ab 01. Januar 2008
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entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert wird zeitlich begrenzter Vermögensgegenstand
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AktivierungspflichtVerrechnung von Vermögensgegenständen und Schulden, wenn VG ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersvorsorgepflichten gelten
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Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit (Ansatz in der Handelsbilanz bei steuerlichen Wahlrechten)
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Aktivierung selbstgeschaffener immaterieller Vermögensgegenstände ist möglich (z.B. gewerbliche Schutzrechte)
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Rückstellungsbewertung mit Erfüllungsbetrag, um künftige Preis- und Kostensteigerung zu berücksichtigen
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Steuerabgrenzung bisher GuV-orientiert künftig bilanzorientiert
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abweichend vom Einzelbewertungsgrundsatz können Bewertungseinheiten gebildet werden
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Abschaffung von Wahlrechten
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>>>>>außerplanmäßige AfA bei nicht voraussichtlich dauerhafter Wertminderung,
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>>>>>VG des Unfallvermögens bei Wertschwankungen abzuschreiben,
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>>>>>Abschreibungen nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung abzuschreiben,
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>>>>>Wertaufholungen vorzunehmen
Änderungen für Kapitalgesellschaften
Neueinteilung Größenklassen nach Höhe der maximalen Bilanzsumme und max. Umsatzerlösen in Mio. € und Anzahl AN:
Bilanzsumme
Anzahl AN
Umsatzerlöse
Neu________ Alt
Neu________ Alt
Klein
4,84 ________4,015
< 50
9,68________ 8,03
Mittelgroß
19,25________ 16,06
< 250
38,5________ 32,12
Anhangerleichterung – für mittelgroße Kapitalgesellschaften
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Angabepflichten zu nicht in der Bilanz erscheinenden Geschäften werden beschränkt,
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Geschäfte mit nahestehenden Personen und Unternehmen werden beschränkt,
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Honorar des WP für Abschluss muss nicht aufgeschlüsselt werden
Anhangerleichterung – auch für kleine Kapitalgesellschaften
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keine Angaben zur Aktivierung selbst geschaffener Vermögensgegenstände erforderlich