Die im Risikobegrenzungsgesetz, das am 19. August 2008 in Kraft getreten ist, vorgesehenen Maßnahmen sollen unerwünschte Entwicklungen in Bereichen, in denen Finanzinvestoren tätig sind, entgegenwirken, ohne die Handlungsmöglichkeiten der Finanzinvestoren einzuschränken.
Das Risikobegrenzungsgesetz umfasst folgende acht Maßnahmen:
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Die Vorschriften im Wertpapierhandelsgesetz und im Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz zum abgestimmten Verhalten von Investoren (“acting in concert”) werden erweitert und konkretisiert. So wird künftig auch das abgestimmte Verhalten im Vorfeld von Hauptversammlungen erfasst. Abgestimmtes Verhalten liegt dann vor, wenn die unternehmerische Ausrichtung dauerhaft oder erheblich beeinflusst wird.
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Bei wertpapierhandelsrechtlichen Meldungen sind Stimmrechte aus Aktien und Optionen künftig zusammenzurechnen.
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Aktionäre müssen, sobald sie 10 Prozent oder mehr eines Unternehmens erworben haben, künftig die mit der Beteiligung verfolgten Ziele und die Herkunft der Mittel offen legen.
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Im Falle eines Verstoßes gegen wertpapierhandelsrechtliche Meldepflichten können Aktieninhaber ihre Stimmrechte für sechs Monate und länger verlieren.
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Die im Aktienregister Eingetragenen müssen dem Emittenten künftig auf Verlangen mitteilen, ob ihnen die Aktien gehören oder für wen sie die Aktien halten. Bei einer Verweigerung der Auskunft entfällt das Stimmrecht. Die Satzung kann Näheres dazu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Eintragungen im eigenen Namen für Aktien, die einem anderen gehören, zulässig sind.
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Belegschaften sollen bei Betriebsübernahmen besser geschützt werden: Soweit dadurch keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden, besteht künftig eine Unterrichtungspflicht gegenüber dem Wirtschaftsausschuss bzw. dem Betriebsrat.
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Der Verbraucherschutz bei Kreditverkäufen wird gestärkt.
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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und die Deutsche Bundesbank sollen die mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken noch intensiver beobachten.
In den Art. 6 bis 11 sind Regelungen für den besseren Schutz von Kreditnehmern bei Kreditverkäufen enthalten. Die Änderungen lauten im Einzelnen:
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Vorvertragliche Informationspflicht über Abtretbarkeit verpflichtet den Kreditgeber bei Immobiliardarlehensverträgen (nur bei einem Verbraucher als Kreditnehmer) künftig dazu, den Kreditnehmer bereits bei Vertragsabschluss mit einem deutlich ausgestalteten Hinweis darüber zu informieren, dass die Darlehensrückzahlungsforderung ohne dessen Zustimmung abgetreten und das Vertragsverhältnis auf einen Dritten übertragen werden darf, wenn dies nicht vertraglich ausgeschlossen wird.
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Anzeigepflicht bei Abtretung: Wird eine Kreditforderung abgetreten oder findet ein Wechsel in der Person des Darlehensgebers statt, muss der Darlehensnehmer unverzüglich darüber informiert werden, es sei denn der Darlehensgeber tritt aufgrund einer Vereinbarung mit dem Erwerber der Darlehensforderung im Verhältnis zum Schuldner weiterhin als Gläubiger auf (stille Zession).
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Das Kreditinstitut oder der neue Forderungsinhaber wird gem. dem neuen § 492a Abs.1 BGB künftig spätestens drei Monate vor dem Ablauf einer Zinsbindungsfrist oder einer Fälligkeit der Forderung dem Darlehensnehmer seine Bereitschaft für ein Folgeangebot mitzuteilen oder darauf hinzuweisen haben, dass der Vertrag nicht verlängert wird.
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Erweiterter Kündigungsschutz bei Immobiliardarlehensverträgen (nur gegenüber Verbrauchern): Eine Kündigung wird nur dann möglich sein, wenn der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mit mindestens 2,5% des Nennbetrags des Darlehens im Verzug ist.
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Kein gutgläubiger einredefreier Erwerb der Sicherungsgrundschuld: Wird der Kredit verkauft, kann der Darlehensnehmer dem neuen Gläubiger diese Sicherungsabrede entgegenhalten. Ein bisher – mangels Kenntnis der Sicherungsabrede – nach dennoch möglicher gutgläubiger einredefreier Erwerb der Sicherungsgrundschuld ausgeschlossen.
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Fälligkeit der Grundschuld nur nach vorheriger Kündigung: Das Kapital einer Grundschuld muss gem. § 1193 Abs. 1 S. 1, 3 BGB mit einer sechsmonatigen Frist gekündigt werden, bevor die Zwangsvollstreckung aus ihr betrieben werden kann. Eine hiervon abweichende vertragliche Vereinbarung wird künftig ausgeschlossen, wenn die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung dient. Das Gleiche gilt auch für die Zwangsverwaltung eines Grundstücks.
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Der Grundstückseigentümer, der sich nach Übergang der Darlehensrückzahlungsforderung auf einen Dritten der unberechtigten Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde ausgesetzt sieht, hat künftig einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Schadensersatz gegen denjenigen, der die Vollstreckung betreibt. Somit kommt es nach der neuen Regelung nicht mehr darauf an, ob der Vollstreckungsgläubiger von der Unzulässigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen Kenntnis hat.
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Gegen eine unberechtigte Zwangsvollstreckungsmaßnahme können sich der Darlehensnehmer bzw. der Eigentümer auch bisher mit einer Vollstreckungsabwehrklage wehren. Da die Beibringung einer solchen Sicherheitsleistung in vielen Fällen die finanzielle Leistungsfähigkeit des Zwangsvollstreckungsschuldners übersteigt, muss das Gericht die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung anordnen, wenn der Schuldner hierzu nicht in der Lage ist und seine Vollstreckungsabwehrklage hinreichend Aussicht auf Erfolg hat.
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Unternehmer erhalten künftig gem. § 354a Abs. 2 HGB die Möglichkeit, mit ihren Kreditinstituten Darlehensverträge zu schließen und dabei ein Abtretungsverbot zu vereinbaren.
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In Kauf-, Dienst- und Werkverträgen sind Klauseln unwirksam, die einen Wechsel des Vertragspartners (auf Seiten des Verwenders der AGB) ermöglichen. Dies gilt nicht, wenn der neue Vertragspartner namentlich benannt wird oder es dem Kunden vorbehalten bleibt, sich bei einem Wechsel des Vertragspartners vom Vertrag zu lösen.
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Neue Meldepflichten für gehaltene Aktien und Optionen durch u.a. zukünftiges Zusammenrechnen beider Instrumente.