Im Gegensatz zu den Privatbanken unterlagen die öffentlich-rechtlichen Institute besonderen und bislang unbefristeten Haftungsgarantien, der Gewährträgerhaftung und der Anstaltslast.
Anstaltslast – Verpflichtung der öffentlichen Hand, die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen.
Gewährsträgerhaftung – Sicherungsmechanismus für den Fall, dass ein Geldinstitut seinen Verpflichtungen aus eigenen Mitteln nicht nachkommen kann.
Eine typische Regelung (§ 39 Abs. 3 WestLB-Gesetz) lautet: “Die Gewährträger haften für die Verbindlichkeiten der Bank nach Maßgabe der Satzung. Eine Inanspruchnahme der Gewährträger ist jedoch erst möglich, wenn eine Befriedigung aus dem Vermögen der Westdeutschen Landesbank Girozentrale nicht zu erlangen ist. Die Gewährträger stellen sicher, dass die Bank ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast)”. Die Rechtsgrundlagen für die anderen Landesbanken stellen wir Ihnen auf Wunsch zur Verfügung.
Die Staatshaftung würde greifen, wenn bei einer Sparkasse oder Landesbank die Schulden größer werden als ihr Vermögen und die Gläubiger deshalb ihre Forderungen auch nach Verwertung des Vermögens nicht befriedigen können. Dann hat jeder Gläubiger einen Anspruch auf Erfüllung seiner Forderungen gegen die Sparkasse oder Landesbank durch die Anstaltsträger.
Hieraus ergaben sich bisher sehr positive Ratingeinstufungen durch die international tätigen Ratingagenturen.
Die Gewährsträgerhaftung wurde zumindest seit 1830 noch nie in Anspruch genommen. Dennoch war diese Staatshaftung bisher der wesentliche Grund für die gute Bonitätseinstufung der Landesbanken und damit für sehr günstige Refinanzierungskosten.
Obwohl von einer grundsätzlichen Abschaffung der Anstaltslast und Gewährsträgerhaftung auszugehen ist, ergibt sich ein Bestandsschutz für Altgeschäfte (Grandfathering I) und eine Übergangsregelung für Neugeschäfte (Grandfathering II).
Vor dem 18. Juli 2001
18. Juli 2001 bis 2005
Ab dem 18. Juli 2005
Für bis zum 18. Juli 2001 abgeschlossene Kreditgeschäfte ändert sich während ihrer Gesamtlaufzeit nichts.
Anleihen, die bis zum 18. Juli 2005 begeben werden, fallen bis Ende 2015 noch unter die Garantien.
Für ab dem 18. Juli 2005 getätigte Geschäfte entfallen alle staatlichen Garantien.
“Grandfathering I”
“Grandfathering II”
Volle Privatisierung
Für Altgeschäfte während der Grandfathering I bleibt es somit bei der Anknüpfung des Ratings an das entsprechende Rating des Bundeslandes. Eine Kreditverschlechterung ist zwar nicht ausgeschlossen, kann jedoch nicht allein durch das Entfallen der Staatshaftung eintreten.
Im Rahmen des Grandfathering wird zu berücksichtigen sein, dass bei einer (wesentlichen) Veränderung der alten Kreditkonditionen, einer nachträglichen Verlängerung der Vertragslaufzeit sowie im Fall von revolvierenden Krediten die Staatshaftung auch für Altfälle gefährdet ist. Für langfristige Kreditgeschäfte verteuern sich die Refinanzierungskosten ab dem 18. Juli 2005 (Ablauf Grandfathering II).
Der historische Kompromiss hat Auswirkungen sowohl im Garantie- wie im Kreditgeschäft der Landesbanken. Da die Landesbanken anders als die örtlichen Sparkassen sich regelmäßig nicht über Einlagengeschäfte sondern am Kapitalmarkt refinanzieren, wird die langfristige Darlehensgewährung mangels Refinanzierungsmöglichkeit gegenwärtig erheblich erschwert. Weitergehende und längerfristige Änderungen ergeben sich, soweit die Landesbanken zukünftig als Akkreditivbank, Letter of Credit Provider, Erfüllungsübernehmer (PUA Bank) o.Ä. fungieren. Zukünftige Kapitalzuführungen der öffentlichen Hand müssen in Brüssel notifiziert, d.h. von der EU-Kommission genehmigt werden. Finanzspritzen für angeschlagene Institute unterliegen somit dem allgemeinen EU-Beihilferecht.
Sächsische Aufbaubank
Dennoch gibt es einige Institute, denen weiter die Gewährsträgerhaftung zugesprochen wurde, wie etwa der Sächsischen Aufbaubank in Dresden. Damit verfügt das sächsische Förderinstitut über einen erheblichen Refinanzierungs- und damit Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen öffentlich-rechtlichen und privaten Finanzierungsanbietern.