Die Finanzierung von Unternehmen mit Hilfe von Genussrechts-Kapital hat seit einigen Gesetzesänderungen in den 1980er Jahren einen Aufschwung erfahren. Wie jedes andere Wertpapier dient auch der Genussschein der Kapitalbeschaffung. Insoweit sind Überlegungen für die Wohnungswirtschaft angebracht, ob diese Art der Kapitalbeschaffung eine Ergänzung zu den üblichen Finanzierungsvarianten sein kann. Eine gesetzliche Definition für Genussrechte gibt es nicht, so dass die Vertragsgestaltung für die Genussrechte flexibel und individuell erfolgen kann. Je nach Ausgestaltung kann der Genussschein mehr Vertragscharakter als Wertpapierform erreichen.
Die Ausgabe von Genussscheinen verstößt bei einer Genossenschaft nicht gegen den in § 1 GenG verankerten Förderauftrag. Der gezeichnete Genussschein kann die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens stärken und darüber hinaus in einer Genossenschaft die Möglichkeiten zur Förderung der Mitglieder erhöhen.
Durch das Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde der Tatbestand des Einlagengeschäftes in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG mit Wirkung vom 1. Januar 2005 neu gefasst. Danach ist die Annahme von UNBEDINGT rückzahlbaren Geldern als Einlage zu qualifizieren. BEDINGT rückzahlbare Gelder sind kein Einlagengeschäft.
Demzufolge ist die Ausgabe von Genussrechten seit dem 1. Januar 2005 u.U. als Einlagengeschäfte nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG zu werten. Um diesen Sachverhalt zu vermeiden, muss in den vertraglichen Gestaltungen auf einen unbedingten Rückzahlungsanspruch verzichtet werden. Die übliche Nachrangabrede muss dahingehend erweitert werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung ausgeschlossen ist, wenn dadurch ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens herbeigeführt würde. Alternativ bietet sich die Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen an, da diese nicht unter den o.g. Sachverhalt fällt.
Die Ausgabe von Genussrechten bedarf bei einer Wohnungsgenossenschaft der Zustimmung der Mitglieder bzw. der Vertreterversammlung (75%- Mehrheit). Das Bezugsrecht gilt nur für Genossenschaftsmitglieder.
Bei Genussrechten mit Fremdkapitalcharakter – der übliche Fall – fallen 25% Kapitalertragssteuer für die Genossenschaft und 25% Kapitalertragssteuer für den Genussscheininhaber an. Alternativ kann der Zeichner eine Freistellungserklärung vorlegen.