Am 13.06.2014 trat das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung in Kraft. Danach finden gemäß dem neuen § 312 Abs. 4 BGB die §§ 312a Abs, 1,3, 4 und 6, 312c, 312d und 312g BGB Anwendung auf die gewerbliche Vermietung von Wohnraum. Für Vertragsabschlüsse im Fernabsatz und außerhalb der Geschäftsräumen wird den Mietern damit ein Widerrufsrecht eingeräumt. Mit diesem soll der Mieter z.B. in dem Fall geschützt werden, dass der Vermieter ihn bei einem unangemeldeten Besuch zur Abrede einer Mieterhöhung oder zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages drängt.
Erfolgt ein Vertragsabschluss allerdings nach der Besichtigung einer Wohnung, besteht kein vergleichbarer Schutzbedarf für den Mieter.
Folgende Projektarbeit wurde 2014 während eines dualen Studiums erstellt, bei dem die Finanz- und Wirtschaftsberatung GmbH als Praxispartner fungierte. Sie beschäftigt sich mit der Entstehung der europäischen Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU und dem daraus resultierenden Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung und zeigt auf, welche neuen Aufgaben sich hierdurch für die gewerbliche Vermietung von Wohnraum ergeben.