Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nach MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechtes)

Die Unternehmergesellschaft wurde durch das MoMiG eingeführt. Das MoMiG ist am 01. November 2008 mit dem Ziel in Kraft getreten, die GmbH international wettbewerbsfähig (konkurrenzfähiger) zu machen, indem Existenzgründungen erleichtert und das Verfahren der Registereintragung beschleunigt wird.
Motiviert wurde diese Zielsetzung durch die Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit, aufgrund dessen europäische ausländische Kapitalgesellschaften am Wirtschaftsverkehr in Deutschland teilnehmen Kapitalgesellschaften am Wirtschaftsverkehr in Deutschland teilnehmen können und somit in Konkurrenz mit den deutschen Gesellschaftsformen stehen.
Somit dürfen europäische ausländische Kapitalgesellschaften am Wirtschaftsverkehr in Deutschland teilnehmen und stehen damit in Konkurrenz mit den deutschen Gesellschaftsformen.
Um dieser Konkurrenz und dem Abwandern in ausländische Gesellschaftsformen entgegenzuwirken, wurde die Unternehmergesellschaft eingeführt, die den Einstieg in eine haftungsbeschränkte Gesellschaft ähnlich einfach gestalten soll, wie die Limited.

§ 5a GmbHG (Unternehmergesellschaft)

(1) Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet, muss in der Firma abweichend von § 4 die Bezeichnung “Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)” oder “UG (haftungsbeschränkt)” führen.
(2) Abweichend von § 7 Abs. 2 darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.
(3) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Die Rücklage darf nur verwandt werden

1. für Zwecke des § 57 c;
2. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist;
3. zum Ausgleich eines Verlustvortrages aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist

(4) Abweichend von § 49 Abs. 3 muss die Versammlung der Gesellschafter bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich einberufen werden.
(5) Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital so, dass es den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 erreicht oder übersteigt, finden die Absätze §§ 1 bis 4 keine Anwendung mehr; die Firma nach Absatz 1 darf beibehalten werden

Mindestkapital

§ 5 Abs. 1 GmbHG: 25.000 €

§ 5 Abs. 1 GmbHG: 1 € (pro Gesellschafter)

Voraussetzungen der Anmeldung

§ 7 Abs. 2 GmbHG: Einzahlung der Hälfte des Mindestkapitals

§ 5a Abs. 2, S. 1 GmbHG: Volleinzahlungsgebot

Sacheinlagen

§ 5 Abs. 4 GmbHG: Zulässig

§ 5a Abs. 2, S. 2 GmbHG: Unzulässig

Gesetzliche Rücklage

Keine gesetzliche Rücklage erforderlich

§ 5a Abs. 3 GmbHG: Bildung einer gesetzlichen Rücklage erforderlich

Pflicht zur Einberufung der Gesellschafterversammlung

§ 49 Abs. 3 GmbHG: Bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals

§ 5a Abs. 4 GmbHG: Bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit

Exkurs: Vereinfachtes Verfahren

zur Gründung nach MoMiG

Durch das MoMiG wurde § 2 GmbHG geändert. Sowohl die Unternehmergesellschaft als auch die GmbH können hiernach gem. § 2 Abs. 1a GmbHG unter folgenden Voraussetzungen in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden:

  • Die Gesellschaft darf höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer haben.

  • Verwendung des Musterprotokolls (Anlage GmbHG)

  • keine Abweichung von gesetzlichen Bestimmungen

  • Geschäftsführer muss von § 181 BGB befreit sein

Anders als im Regierungsentwurf beabsichtigt, ist auch bei der Gründung im vereinfachten Verfahren eine notarielle Beurkundung gem. § 2 Abs. 1 GmbHG erforderlich.

Mindestkapital

Die Gründung der Unternehmergesellschaft ist gemäß § 5a Abs. 1 GmbHG mit einem Stammkapital von nur 1 € möglich, da das Mindestkapitalerfordernis der GmbH ein unerwünschtes Gründungshemmnis und damit einen Wettbewerbsnachteil ggü. der Limited darstellt.

Die divergierenden Interessen der Zielgruppe der jungen Existenzgründer mit geringem Eigenkapital und der Gläubigerschutz müssen in Ausgleich gebracht werden. Dabei ist zu beachten, dass dies nach dem Willen des Gesetzgebers mittels Pflicht zur gesetzlichen Rücklage gem. § 5a Abs. 3 GmbHG erreicht werden sollte, die erst entfällt, sobald die Unternehmergesellschaft den Betrag von EUR 25.000 erreicht und eine Kapitalerhöhung durchgeführt hat. Dies zielt darauf ab, dass die Unternehmergesellschaft zu einer GmbH “wird”, bei der wiederum von seriöser Geschäftsführung auszugehen ist.

Gesetzliche Rücklage

  • Die Unternehmergesellschaft muss eine gesetzliche Rücklage bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist.

  • Die Rücklage darf nur verwandt werden

  • >>>>>>>>>für Zwecke des § 57c GmbHG (Kapitalerhöhung);

  • >>>>>>>>>zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist;

  • >>>>>>>>>zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist.

  • Ziel der gesetzlichen Rücklage ist es, den fehlenden Gläubigerschutz aufgrund des geringen Mindestkapitals auszugleichen

Gesellschafterversammlung

bei drohender Zahlungsunfähigkeit

  • Anders als bei der GmbH (vgl. § 49 Abs. 3 GmbHG) muss bei der Unternehmergesellschaft eine Gesellschafterversammlung schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit erfolgen.

  • Grund dafür ist, dass die Regelung des § 49 Abs. 3 GmbHG aufgrund des geringen Mindestkapitals wenig sinnvoll erscheint.

Erreichung des Mindestkapitals

  • Gem. § 5a Abs. 5 GmbHG finden die Abs. 1-4 des § 5a GmbHG keine Anwendung mehr, wenn eine Kapitalerhöhung auf EUR 25.000 stattgefunden hat.

  • UG wird danach als GmbH behandelt.

  • Die Unternehmergesellschaft muss sich nach der Kapitalerhöhung jedoch nicht GmbH nennen.

Notarielle Beurkundung

Anders als zunächst im Regierungsentwurf vorgesehen, bedarf es nun doch gem.
§ 2 Abs. 1 GmbHG der notariellen Beurkundung bei der Gründung der Unternehmergesellschaft, auch wenn diese unter Verwendung der Mustersatzung erfolgt

Fazit

  • Die Unternehmergesellschaft ist als deutsche Alternative zur GmbH durchaus erforderlich.

  • Die Unternehmergesellschaft schafft durch das geringe Mindestkapital eine Gründungserleichterung und gleicht die damit verbundene Gläubigergefährdung durch die besonderen Regelungen zur Rücklagenbildung und Verpflichtung zur Gesellschafterversammlung wieder aus, so dass ein angemessener Gläubigerschutz besteht.

  • Missbrauchsmöglichkeiten können wie dies auch bei der GmbH der Fall ist nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Zur Verbesserung des Gläubigerschutzes wäre es daher wünschenswert, dass der Gesetzgeber die Unternehmergesellschaft zur Offenlegung der aussagekräftigen Gewinn- und Verlustrechnung verpflichtet.