Unter dieser Rubrik finden sich weiter, sonstige Themen, die allesamt und mehr oder weniger einen Bezug zur Wohnungs- und Immobilienwirtschaft haben und keiner anderen Themengruppe zugeordnet werden können.
Mit der Doppik erfolgt erstmals eine Abkehr von der kameralistischen Haushaltsführung hin zu einem kaufmännisch orientierten Produkthaushalt. Angestrebt ist in diesem Zusammenhang, dass alle Kosten der Leistungserbringung tatsächlich und voll umfänglich abgebildet werden, um den Ressourcenverbrauch für kommunale Leistungen unter Berücksichtigung von kalkulatorischen Kosten, Overhead und so genannten Demokratie bedingten Kosten zu ermitteln.
Immer öfter gibt es von Unternehmen der Wohnungswirtschaft Überlegungen, ob und inwieweit sich die Verwaltung des eigenen Wohnungsbestandes durch Dritte (Fremdverwaltung) rentiert oder ob Bestände anderer, kleinerer Wohnungsunternehmen zusätzlich verwaltet werden sollten. Was ist zu berücksichtigen?
Alle Unternehmen sind zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verpflichtet. Für die meisten Unternehmen besteht demnach die Pflicht, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Was ist zu beachten, um den gesetzlichen Bestimmungen zu entsprechen?
Der Deutsche Bundestag hat am 26. März 2009 das Bilanzrechtsmodern- isierungsgesetz (BilMoG) verabschiedet, der Bundesrat hat am 3. April zugestimmt. Die umfassendste Reform des deutschen Handelsgesetzbuches…
Die Unternehmergesellschaft wurde durch das MoMiG eingeführt. Das MoMiG ist am 01. November 2008 mit dem Ziel in Kraft getreten, die GmbH international wettbewerbsfähig (konkurrenzfähiger) zu machen, indem der Prozess für Existenzgründungen erleichtert und das Verfahren der Registereintragung beschleunigt wird.
Allgemeine Anzeigepflichten gegenüber dem Gesundheitsamt gelten seit dem 1. November 2011 für Eig…
Am 13.06.2014 trat das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung in Kraft. Danach finden gemäß dem neuen § 312 Abs. 4 BGB die §§ 312a Abs, 1,3, 4 und 6, 312c, 312d und 312g BGB Anwendung auf die gewerbliche Vermietung von Wohnraum.