Der Bundestag verabschiedete im März 2015 mit den Stimmen der Union und der SPD das Gesetz zur Mietpreisbremse. Bis vor Einführung des Gesetzes war der Spielraum für Mieten bei Neuvermietung größer. In boomenden Großstädten kam es bei Neuvermietungen laut Angaben des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz zu Preissprüngen um 20 bis 40 %. Die Mietpreisbremse soll dem einen Deckel aufsetzen. So wurde festgelegt, dass der Mietpreis höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf, damit Gering- und Normalverdiener nicht aus beliebten Wohngebieten verdrängt werden. Diese Regelung betrifft nur Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt, welche die Bundesländer jeweils als solche ausweisen. In diesen Gebieten gilt dann die Mietpreisbremse für 5 Jahre, danach wird neu entschieden. Die ortsübliche Vergleichsmiete ergibt sich i.d.R. aus dem örtlichen Mietspiegel, über den die meisten Städte verfügen. Von der Regelung ausgenommen sind grundsätzlich Neubauten und die Erstvermietung einer grundsanierten Wohnung. Als Neubau gilt jedes Haus und jede Wohnung, die ab dem 1. Oktober 2014 bezugsfertig wurden.
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