WER DEN PFENNIG (CENT) NICHT EHRT…

Bereits vor mehreren Jahren hatte unser Unternehmen die Gelegenheit, federführend die Arbeitsgruppe “Gründung Spareinrichtung” einer sächsischen Wohnungsgenossenschaft zu leiten.

Der Gesamtprozess erstreckte sich von der Idee bis zur Realisierung bzw. Genehmigung durch die BaFin über einen Zeitraum von immerhin zwei Jahren. Da der Gesetzgeber an die Erteilung der Genehmigung relativ hohe Anforderungen stellt, ist eine Geschäftsstellenleiter- bzw. Bankleiterqualifikation der Vorstände notwendig. Im Download Spareinrichtung sind weiterführende Details enthalten.

Genossenschaften mit Spareinrichtung besitzen eine Bankerlaubnis der BaFin gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 KWG. Die Hereinnahme von Spareinlagen stellt das einzige Bankgeschäft der Genossenschaft dar. Die Spareinlagen werden ausschließlich zur Innenfinanzierung genutzt; eine Kreditvergabe an Dritte ist ebenso ausgeschlossen, wie Girogeschäfte, Wertpapier-, Kredit-, Depot- oder sonstige Bankgeschäfte.

Der GdW hat im Jahr 1974 einen Selbsthilfefonds für Spareinrichtungen gegründet, der zur Sicherung der Spareinlagen von Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung dient. Eine Begrenzung der Einlagensicherung ist im Statut nicht vorgesehen. Besteht die Gefahr, dass eine dem Selbsthilfefonds angeschlossene WG mit Spareinrichtung ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, so wird der GdW den Selbsthilfefonds entsprechend einsetzen.

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Tatsächlich hat sich der Gedanke der genossenschaftlichen Spareinrichtung in seiner praktischen Umsetzung vielfach bewährt, gelingt es doch so, die Innenfinanzierungskraft zu stärken, das Rating zu verbessern und in gewissem Maß auch die Abhängigkeit von kreditgebenden Banken zu verringern.

Problematisch sind aber in jedem Fall die Genehmigungshürden, die von Gesetzgeberseite durch die BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht manifestiert werden. Nur Genossenschaften mit bemerkenswert guter Bonität sind in der Lage, das Antragsverfahren erfolgreich zu durchlaufen. Insofern scheidet diese Variante einer Verbesserung der Finanzlage für Genossenschaften, die sich bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, generell aus.

Eine gut funktionierende Spareinrichtung findet sich bspw. hier: www.wcw-chemnitz.de

MaK für Genossenschaften mit Spareinrichtung ?

Nach Abschluss eines internen Entscheidungsprozesses hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) dem GdW schriftlich bestätigt, dass aufgrund der untergeordneten Bedeutung des Kreditgeschäfts bei Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung von einer zwingenden Umsetzung der MaK abgesehen werden kann. In seinem Schreiben weist die BaFin aber ausdrücklich darauf hin, dass unabhängig von der Ausnahmeregelung zur Anwendung der MaK für die Steuerung und Überwachung der Risiken, die aus der kreditinstitutsspezifischen Tätigkeit insgesamt resultieren, weiterhin die Anforderungen gemäß § 25 a Kreditwesengesetz (KWG) zu beachten sind.

In einem Schreiben der BaFin wurde über die Zulassung fortgeschrittener Messansätze zur Bestimmung des Anrechnungsbetrages für operationelles Risiko informiert. Diese Information steht im Zusammenhang mit der Änderung der Eigenkapitalvorschriften für Kreditinstitute nach Basel II. Dabei werden die bisherigen Eigenkapitalanforderungen nach Grundsatz I durch neue Risikoerfassungs- und Berechnungsmethoden ersetzt. Die dem Schreiben dargelegte Möglichkeit der Zulassung zum fortgeschrittenen Messansatz für operationelles Risiko (AMA – Advanced Measurement Approach) scheint für Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung nicht praxisgerecht. Der AMA-Messansatz dient in weiten Teilen der angemessenen Ermittlung von Kreditrisiken, die bei den betroffenen Wohnungsgenossenschaften aufgrund des fehlenden Aktivgeschäfts nicht bestehen.

Das Zitat zur Spareinrichtung:

Wenn sich Wohlstand einstellt, brauche ihn nicht vollständig auf.
Konfuzius (551-479 v.Chr.), chin. Philosoph