Hypothekenbanken sind privatrechtliche Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist,
Hypothekenbanken dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft und der Kommanditgesellschaft auf Aktien betrieben werden.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Aufsichtsbehörde) übt die Aufsicht über die Hypothekenbanken nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des Gesetzes über das Kreditwesen aus.
Die Aufsichtsbehörde ist befugt, alle Anordnungen zu treffen, welche erforderlich sind, um den Geschäftsbetrieb der Bank mit den Gesetzen, der Satzung und den sonst in verbindlicher Weise getroffenen Bestimmungen im Einklang zu erhalten.
(1) Hypothekenbanken dürfen außer den in § 1 genannten Geschäften nur folgende Geschäfte betreiben:
(2) Für die Geschäfte nach § 1 Nr. 2 stehen die Europäischen Gemeinschaften, die Europäische Investitionsbank, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD-Weltbank), die Entwicklungsbank des Europarats (CEB) und die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD), den inländischen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts gleich.
(3) Verfügbares Geld dürfen die Hypothekenbanken nutzbar machen
(4) Der Erwerb von Grundstücken ist den Hypothekenbanken nur zur Verhütung von Verlusten an Hypotheken und zur Beschaffung von Geschäftsräumen sowie von Wohnräumen für ihre Betriebsangehörigen gestattet.
Privatrechtliche Kreditinstitute, die nicht Hypothekenbanken sind, dürfen Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung als Pfandbrief oder unter einer anderen Bezeichnung, die das Wort Pfandbrief enthält, nicht in den Verkehr bringen. Dies gilt nicht für Schuldverschreibungen, die von Schiffspfandbriefbanken unter der Bezeichnung als Schiffspfandbrief in den Verkehr gebracht worden sind oder werden.
(1) Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe muß in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrag gedeckt sein (ordentliche Deckung). Zusätzlich muss die jederzeitige Deckung der Hypothekenpfandbriefe nach dem Barwert sichergestellt sein sowie der Barwert der eingetragenen Deckungswerte den Gesamtwert der zu deckenden Verbindlichkeiten aus Hypothekenpfandbriefen und Derivaten nach Absatz 6 Satz 2 um 2 vom Hundert übersteigen (sichernde Überdeckung). Die sichernde Überdeckung muss in ersatzdeckungsfähigen Werten bestehen; die Beschränkung des Absatzes 5 ist insoweit nicht anzuwenden. Als ordentliche Deckung können auch in Inhaberschuldverschreibungen umgewandelte Ausgleichsforderungen nach § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Bestätigung der Umstellungsrechnung und das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3738) verwendet werden. Im Umlauf befindlich ist ein Pfandbrief, wenn der Treuhänder ihn gemäß § 30 Abs. 3 ausgefertigt und der Bank übergeben hat; wird ein Pfandbrief dem Treuhänder zur Verwahrung zurückgegeben, so scheidet er aus dem Umlauf für die Dauer dieser Verwahrung aus.
(2) Die Deckung muß, soweit Hypotheken an landwirtschaftlichen Grundstücken dazu verwendet werden, mindestens zur Hälfte aus Amortisationshypotheken bestehen, bei denen der jährliche Tilgungsbeitrag des Schuldners nicht weniger als ein Viertel vom Hundert des Hypothekenkapitals beträgt. Die Bank darf jedoch, falls solche Hypotheken vor der Zeit zurückbezahlt werden, an ihrer Stelle bis zum Ablauf der planmäßigen Tilgungszeit Hypotheken anderer Art zur Deckung benutzen.
(3) Steht der Bank eine Hypothek an einem Grundstück zu, das sie zur Verhütung eines Verlustes an der Hypothek erworben hat, so darf diese als Deckung von Hypothekenpfandbriefen höchstens mit der Hälfte des Betrags in Ansatz gebracht werden, mit welchem sie vor dem Erwerb des Grundstücks durch die Bank als Deckung in Ansatz gebracht war.
(4) Die in Absatz 1 vorgeschriebene ordentliche Deckung kann durch folgende Werte ersetzt werden (Ersatzdeckung):
Dabei dürfen Schuldverschreibungen höchstens mit einem Betrag in Ansatz gebracht werden, der um fünf vom Hundert des Nennwertes unter ihrem jeweiligen Börsenpreis bleibt, den Nennwert aber nicht übersteigt.
(5) Die Ersatzdeckung darf zehn vom Hundert des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen nicht übersteigen; dabei darf der Anteil der in Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 genannten Werte nicht höher als 10 vom Hundert des Hypothekenpfandbriefumlaufs sein.
(6) Die Hypothekenbank kann Ansprüche aus Zins- und Währungsswaps und aus anderen nach § 5 Abs. 1 Nr. 4a zulässigen Derivaten als ordentliche Deckung verwenden, sofern sichergestellt ist, dass die Ansprüche der Hypothekenbank aus den Derivaten im Falle der Insolvenz der Hypothekenbank oder der anderen Deckungsmasse nicht beeinträchtigt werden können. Soweit aus den als Deckung verwendeten Derivaten Verbindlichkeiten der Hypothekenbank begründet werden, müssen die Ansprüche der Vertragspartner der Hypothekenbank gedeckt sein. Der Anteil der Ansprüche der Hypothekenbank aus den in Deckung genommenen Derivaten am Gesamtbetrag der Deckungswerte sowie der Anteil der Verbindlichkeiten der Hypothekenbank aus diesen Derivaten am Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe zuzüglich der Verbindlichkeiten aus Derivaten dürfen jeweils 12 vom Hundert nicht überschreiten; die Berechnung hat auf der Grundlage der Barwerte zu erfolgen.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten der Methode für die Barwertrechnung nach Absatz 1 Satz 2, Absatz 6 Satz 3 sowie das Maß der Zins- und Währungskursveränderungen zu bestimmen, dem die Deckung nach Absatz 1 Satz 2 mindestens standhalten muss. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
(1) Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen einer Hypothekenbank darf den sechzigfachen Betrag des haftenden Eigenkapitals nicht übersteigen; das Erfordernis angemessener Eigenmittel nach § 10 des Gesetzes über das Kreditwesen bleibt unberührt.
(2) Werden von einer Hypothekenbank nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 Gelder als Einlagen oder Darlehen angenommen oder Schuldverschreibungen ausgegeben, so sind die Gelder, soweit nicht den Darlehensgebern Namenspfandbriefe oder Namenskommunalschuldverschreibungen zu ihrer Sicherstellung ausgehändigt worden sind, und die Schuldverschreibungen auf den Gesamtbetrag anzurechnen, bis zu dem nach Absatz 1 Hypothekenpfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen ausgegeben werden dürfen.
(1) In den Hypothekenpfandbriefen sind die für das Rechtsverhältnis zwischen der Hypothekenbank und den Pfandbriefgläubigern maßgebenden Bestimmungen, insbesondere in betreff der Kündbarkeit der Hypothekenpfandbriefe, ersichtlich zu machen.
(2) Die Hypothekenbank darf auf das Recht zur Rückzahlung der Hypothekenpfandbriefe höchstens für einen Zeitraum von zehn Jahren verzichten. Den Pfandbriefgläubigern darf ein Kündigungsrecht nicht eingeräumt werden.
(1) Hypothekenpfandbriefe sollen nur ausgegeben werden, wenn
Als Laufzeit der Pfandbriefe gilt der in den Bedingungen vorgesehene Zeitraum vom Beginn der Verzinsung bis zur ursprünglich vereinbarten Fälligkeit. Angemessen im Sinne von Satz 1 Buchstabe b ist der Anteil der dort bezeichneten Pfandbriefe, wenn ihr Anteil an den neu ausgegebenen Pfandbriefen zusammen mit den neu ausgegebenen Pfandbriefen mit einer Laufzeit bis zu 15 Jahren mindestens 40 vom Hundert beträgt.
(2) Die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen, deren Einlösungswert den Nennwert übersteigt, ist nicht gestattet.
Als Deckung für Hypothekenpfandbriefe dürfen nur Hypotheken benutzt werden, welche den in den §§ 11 und 12 bezeichneten Erfordernissen entsprechen.
(1) (weggefallen)
(2) Die Beleihung darf die ersten drei Fünftel des Wertes des Grundstückes nicht übersteigen.
(1) Der bei der Beleihung angenommene Wert des Grundstücks darf den durch sorgfältige Ermittlung festgestellten Verkaufswert nicht übersteigen. Bei der Feststellung dieses Wertes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstücks und der Ertrag zu berücksichtigen, welchen das Grundstück bei ordnungsmäßiger Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann.
(2) Liegt eine Ermittlung des Verkehrswertes auf Grund der Vorschriften der §§ 192 bis 199 des Baugesetzbuchs vor, so soll dieser bei der Ermittlung des Beleihungswertes berücksichtigt werden.
(3) Die zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen verwendeten Hypotheken an Bauplätzen sowie an solchen Neubauten, die noch nicht fertiggestellt und ertragsfähig sind, dürfen zusammen den zehnten Teil des Gesamtbetrages der zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe benutzten Hypotheken sowie das Doppelte des haftenden Eigenkapitals nicht überschreiten; der Anteil der Hypotheken an Bauplätzen am Gesamtbetrag der zur Deckung verwendeten Hypotheken an Bauplätzen und Neubauten darf nicht höher sein als zehn vom Hundert. Im übrigen sind Hypotheken an Grundstücken, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere an Gruben und Brüchen, von der Verwendung zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen ausgeschlossen. Das gleiche gilt von Hypotheken an Bergwerken. Hypotheken an anderen Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften Anwendung finden, sind von der Verwendung zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen ausgeschlossen, sofern die Berechtigungen einen dauernden Ertrag nicht gewähren.
Die Hypothekenbank hat auf Grund der Vorschriften des § 12 eine Anweisung über die Wertermittlung zu erlassen; die Anweisung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(1) Die hypothekarischen Darlehen sind in Geld zu gewähren.
(2) Die Gewährung von Darlehen in Hypothekenpfandbriefen der Bank zum Nennwert ist nur zulässig, wenn die Satzung der Bank sie gestattet und der Schuldner ausdrücklich zustimmt. In diesem Fall ist dem Schuldner urkundlich das Recht einzuräumen, die Rückzahlung der Hypothek nach seiner Wahl in Geld oder in Hypothekenpfandbriefen der Bank, die derselben Gattung angehören wie die empfangenen, nach dem Nennwert zu bewirken. Hypothekenpfandbriefe, die bei der amtlichen Feststellung des Börsenpreises nicht unterschieden werden, gelten im Sinne dieser Vorschrift stets als zu derselben Gattung gehörig.
Die Grundzüge der Bedingungen für die hypothekarischen Darlehen sind von der Hypothekenbank festzustellen; die Grundzüge bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. In den Bedingungen ist namentlich zu bestimmen, welche Nachteile den Schuldner bei nicht rechtzeitiger Zahlung treffen sowie unter welchen Voraussetzungen die Bank befugt ist, die vorzeitige Rückzahlung der Hypothek zu verlangen.
In den von der Hypothekenbank verwendeten Darlehensprospekten und Antragsformularen sind alle Bestimmungen über die Art der Auszahlung der Darlehen, über Abzüge zugunsten der Bank, über die Höhe und Fälligkeit der Zinsen und der sonst dem Schuldner obliegenden Leistungen, über den Beginn einer Amortisation und über die Kündigung und Rückzahlung aufzunehmen.
(1) Im Fall einer Verschlechterung des beliehenen Grundstücks oder seiner Zubehörstücke, der ein unwirtschaftliches Verfahren des Besitzers nicht zugrunde liegt, finden zugunsten der Hypothekenbank die Vorschriften der §§ 1133 und 1135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Recht des Gläubigers auf sofortige Befriedigung aus dem Grundstück nur in Ansehung des Betrages Anwendung, für welchen in dem verminderten Wert des Grundstücks nicht mehr die nach dem Gesetz oder der Satzung erforderliche Deckung vorhanden ist. Über diesen Betrag hinaus darf sich die Bank für den Fall einer Verminderung des Wertes des Grundstücks das Recht, die vorzeitige Rückzahlung der Hypothek zu verlangen, nicht ausbedingen.
(2) Hat die Bank sich für den Fall, daß ein Teil des Grundstücks veräußert wird, weitere als die ihr gesetzlich zustehenden Rechte auf Sicherstellung oder Befriedigung vorbehalten, so ist die Geltendmachung dieser Rechte ausgeschlossen, wenn die Unschädlichkeit der Veräußerung für die Berechtigten nach Maßgabe der Landesgesetze von der zuständigen Behörde festgestellt wird.
(3) Es darf nicht bedungen werden, daß die Bank im Fall ihrer Auflösung die vorzeitige Rückzahlung der Hypothek verlangen kann.
(weggefallen)
Bei Amortisationshypotheken darf zugunsten der Bank ein Kündigungsrecht nicht bedungen werden. Eine Vereinbarung, welche der Bank das Recht einräumt, aus besonderen, in dem Verhalten des Schuldners liegenden Gründen die Rückzahlung der Hypothek vor der bestimmten Zeit zu verlangen, wird hierdurch nicht berührt.
(1) Der Beginn der Amortisation darf für einen zehn Jahre nicht übersteigenden Zeitraum hinausgeschoben werden. Ist in einem solchen Fall infolge der Hinausschiebung der Amortisation außer den bedungenen Zinsen ein Betrag an die Bank zu entrichten, so ist dieser in der Darlehensurkunde ersichtlich zu machen. Das gleiche gilt für Beträge, die der Schuldner zur Erstattung von Geldbeschaffungskosten an die Bank zu entrichten hat.
(2) Von dem Beginn der Amortisation an dürfen die Jahreszinsen von keinem höheren Betrag als von dem für den Schluß des Vorjahres sich ergebenden Restkapital berechnet werden; der Mehrbetrag der Jahresleistung ist zur Tilgung zu verwenden.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann für Einzelfälle oder für Gruppen gleichgelagerter Fälle zulassen, daß der Beginn der Amortisation für einen größeren als den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum hinausgeschoben wird, wenn dies wegen sonstiger, mit der Darlehensgewährung in Zusammenhang stehender Verbindlichkeiten des Schuldners unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des beliehenen Grundstücks gerechtfertigt erscheint.
(1) Das Recht des Schuldners zur teilweisen Rückzahlung der Hypothek kann bei Amortisationshypotheken in der Weise beschränkt werden, daß eine Zahlung von der Bank nur angenommen zu werden braucht, wenn die Zahlung dazu bestimmt und geeignet ist, die Tilgungszeit unter Beibehaltung der bisherigen Höhe der Jahresleistungen um ein Jahr oder um mehrere Jahre abzukürzen. Die Vorschrift findet jedoch keine Anwendung, wenn der Betrag der Zahlung den zehnten Teil des Restkapitals erreicht und der Schuldner verlangt, daß die späteren Jahresleistungen unter Beibehaltung der ursprünglichen Tilgungszeit herabgesetzt werden; in diesem Fall darf bei den in § 6 Abs. 2 bezeichneten Hypotheken der jährliche Tilgungsbeitrag weniger als ein Viertel vom Hundert des ursprünglichen Kapitals betragen; die Bank hat einen neuen Tilgungsplan aufzustellen.
(2) Die Bank darf sich von der Verpflichtung, in Ansehung des amortisierten Betrages die ihr behufs der Berichtigung des Grundbuchs, der Löschung der Hypothek oder der Herstellung eines Teilhypothekenbriefs nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts obliegenden Handlungen vorzunehmen, im voraus nicht befreien.
(3) Die Bank hat nach Veröffentlichung der Jahresbilanz jedem Schuldner auf Verlangen mitzuteilen, welcher Betrag der Hypothek am Schluß des Vorjahres amortisiert war.
Bei Hypotheken, die nicht als Deckung für Schuldverschreibungen benutzt werden, kann von den Vorschriften der §§ 14 bis 21 abgewichen werden.
(1) Die zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe und der Ansprüche aus Derivaten nach § 6 Abs. 6 Satz 2 verwendeten Hypotheken sowie die sonstigen als ordentliche Deckung oder sichernde Überdeckung verwendeten Werte sind von der Bank einzeln in ein Register einzutragen. Derivate dürfen nur mit Zustimmung des Treuhänders und des Vertragspartners der Hypothekenbank eingetragen werden; eine Eintragung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt. Im Fall des § 6 Abs. 4 sind die als Ersatzdeckung verwendeten Werte gleichfalls in das Register einzutragen; die Eintragung von Wertpapieren hat, soweit es sich nicht um Anteile an Sammelbeständen handelt, die einzelnen Stücke zu bezeichnen.
(2) Hypotheken gelten nur bis zur Höhe der Beleihungsgrenze nach § 11 Abs. 2 als eingetragene Deckungswerte.
(3) Innerhalb des ersten Monats eines jeden Kalenderhalbjahres ist eine von dem nach § 29 bestellten Treuhänder beglaubigte Abschrift der Eintragungen, welche während des letzten Halbjahres in dem Hypothekenregister vorgenommen worden sind, der Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Abschrift wird von der Aufsichtsbehörde aufbewahrt.
(weggefallen)
Macht eine Hypothekenbank von dem Recht des erweiterten Geschäftsbetriebs nach § 46 Abs. 1 Gebrauch, so hat sie ihren Jahresabschluß nach den Vorschriften aufzustellen, die für ihre nicht zum Betrieb einer Hypothekenbank gehörenden Geschäftszweige gelten, und ihn für die zum Betrieb einer Hypothekenbank gehörenden Geschäfte nach der für diesen Geschäftszweig vorgeschriebenen Gliederung zu ergänzen.
(weggefallen)
(1) Im Anhang des Jahresabschlusses sind anzugeben
(2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Angaben sind getrennt nach gewerblich genutzten und Wohnzwecken dienenden Grundstücken aufzuführen.
(1) Bei jeder Hypothekenbank ist ein Treuhänder sowie ein Stellvertreter zu bestellen.
(2) Die Bestellung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Hypothekenbank. Die Bestellung kann jederzeit durch die Aufsichtsbehörde widerrufen werden.
(3) Der Treuhänder hat der Aufsichtsbehörde Auskunft über die von ihm im Rahmen seiner Tätigkeit getroffenen Feststellungen und Beobachtungen zu erteilen. Der Treuhänder ist an Weisungen der Aufsichtsbehörde nicht gebunden.
(1) Der Treuhänder hat darauf zu achten, daß die vorschriftsmäßige Deckung für die Hypothekenpfandbriefe und Ansprüche aus Derivaten nach § 6 Abs. 6 Satz 2 jederzeit vorhanden ist; hierbei ist er, sofern der Wert der beliehenen Grundstücke gemäß der von der Aufsichtsbehörde genehmigten Anweisung festgesetzt ist, nicht verpflichtet, zu untersuchen, ob der festgesetzte Wert dem wirklichen Wert entspricht.
(2) Er hat darauf zu achten, daß die zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe und der Ansprüche aus Derivaten nach § 6 Abs. 6 Satz 2 verwendeten Werte gemäß den Vorschriften des § 22 Abs. 1 in das Hypothekenregister eingetragen werden. Die Eintragung eines Derivats hat er unverzüglich dem Vertragspartner der Hypothekenbank mitzuteilen.
(3) Er hat die Hypothekenpfandbriefe vor der Ausgabe mit einer Bescheinigung über das Vorhandensein der vorschriftsmäßigen Deckung und über die Eintragung in das Hypothekenregister zu versehen. Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift genügt.
(4) Im Hypothekenregister eingetragene Werte können nur mit Zustimmung des Treuhänders in dem Register gelöscht werden. Die Zustimmung des Treuhänders bedarf der schriftlichen Form; sie kann in der Weise erfolgen, daß der Treuhänder seine Namensunterschrift dem Löschungsvermerk im Hypothekenregister beifügt. Für die Löschung eines eingetragenen Derivats, das noch nicht vollständig abgewickelt ist, ist ferner die Zustimmung des Vertragspartners der Hypothekenbank erforderlich; eine Löschung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Der Treuhänder hat bei Erteilung der Bescheinigung nach Absatz 3 darauf zu achten, daß der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe die in § 7 bezeichnete Grenze nicht überschreitet. Wird diese Grenze überschritten, so hat der Treuhänder dies der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
(1) Der Treuhänder oder ein von ihm beauftragter geeigneter Dritter hat im Hypothekenregister eingetragene Werte sowie Urkunden über solche Werte unter dem Mitverschluß der Bank zu verwahren; er darf diese Gegenstände nur gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes herausgeben.
(2) Er ist verpflichtet, die im Hypothekenregister eingetragenen Werte und Urkunden über solche Werte auf Verlangen der Bank herauszugeben und zur Löschung im Register mitzuwirken, soweit die übrigen im Register eingetragenen Werte zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe und der Ansprüche aus Derivaten nach § 6 Abs. 6 Satz 2 zuzüglich der sichernden Überdeckung genügen oder die Bank eine andere vorschriftsmäßige Deckung beschafft. Ist die Bank dem Hypothekenschuldner gegenüber zur Aushändigung der Hypothekenurkunde oder zur Vornahme der in § 1145 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Handlungen verpflichtet, so hat der Treuhänder die Urkunde auch dann herauszugeben, wenn die bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen; wird die Hypothek zurückgezahlt, so sind in diesem Fall die entsprechenden Ersatzdeckungswerte in das Hypothekenregister einzutragen und dem Treuhänder zur Verwahrung gemäß Absatz 1 zu übergeben.
(3) Bedarf die Bank einer Hypothekenurkunde nur zu vorübergehendem Gebrauch, so hat der Treuhänder sie herauszugeben, ohne daß die Bank verpflichtet ist, eine andere Deckung zu beschaffen.
(1) Der Treuhänder ist befugt, jederzeit die Bücher und Schriften der Bank einzusehen, soweit sie sich auf die Hypothekenpfandbriefe und auf die in das Hypothekenregister eingetragenen Werte beziehen.
(2) Die Hypothekenbank ist verpflichtet, von den Kapitalrückzahlungen auf die in das Hypothekenregister eingetragenen Werte sowie von sonstigen für die Pfandbriefgläubiger und die Gläubiger von Ansprüchen aus Derivaten nach § 6 Abs. 6 Satz 2 erheblichen Änderungen, welche diese Werte betreffen, dem Treuhänder fortlaufende Mitteilung zu machen.
Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und der Hypothekenbank entscheidet die Aufsichtsbehörde.
Der Treuhänder und sein Stellvertreter erhalten von der Aufsichtsbehörde eine angemessene Vergütung; diese ist von der Hypothekenbank in sinngemäßer Anwendung des § 51 Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorzuschießen.
Arreste und Zwangsvollstreckungen in die in das Hypothekenregister eingetragenen Werte finden nur wegen der Ansprüche aus den Hypothekenpfandbriefen und aus Derivaten nach § 6 Abs. 6 Satz 2 statt. § 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
(1) Ist über das Vermögen der Hypothekenbank das Insolvenzverfahren eröffnet, so fallen die im Hypothekenregister eingetragenen Werte nicht in die Insolvenzmasse. Die Forderungen der Pfandbriefgläubiger sind aus den eingetragenen Werten voll zu befriedigen; sie werden von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Hypothekenbank nicht berührt. Am Insolvenzverfahren nehmen Pfandbriefgläubiger nur im Umfang des Absatzes 6 Satz 4 teil.
(2) Im Falle des Absatzes 1 ernennt das Gericht des Sitzes der Hypothekenbank auf Antrag der Aufsichtsbehörde eine oder zwei geeignete natürliche Personen als Sachwalter. Mit der Ernennung geht das Recht, die eingetragenen Werte zu verwalten und über sie zu verfügen, auf den Sachwalter über. Hat die Hypothekenbank nach der Bestellung des Sachwalters über einen im Hypothekenregister eingetragenen Wert verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam; die §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt. Hat die Hypothekenbank am Tag der Bestellung des Sachwalters verfügt, so wird vermutet, dass sie nach der Bestellung verfügt hat. Der Sachwalter darf mit Wirkung für die Deckungsmasse Rechtsgeschäfte tätigen, soweit dies für die geordnete Abwicklung der Deckungsmasse im Interesse der vollständigen Befriedigung der Pfandbriefgläubiger erforderlich ist. Insoweit vertritt er die Hypothekenbank gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Wenn die Hypothekenbank ein Grundstück über die Beleihungsgrenze nach § 11 Abs. 2 hinaus beliehen hat, so unterliegen die im Register eingetragenen Hypotheken und gesicherten Forderungen auch insoweit der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Sachwalters, als sie gemäß § 22 Abs. 2 nicht als Deckungswerte gelten. Der Sachwalter zieht die Forderungen entsprechend ihrer vertragsmäßigen Fälligkeit ein. Er führt nach Abzug angemessener Verwaltungskosten den Anteil an die Insolvenzmasse ab, der bei getrennten Darlehensverträgen und entsprechenden Einzelhypotheken auf die Insolvenzmasse entfallen würde. Reicht die tatsächlich geleistete Zahlung nicht aus, so sind die Forderungen insoweit vorrangig zu tilgen, als sie durch deckungsfähige Hypotheken gesichert sind; maßgeblich ist die Grenze des § 11 Abs. 2 unter Zugrundelegung des zuletzt vor Insolvenzeröffnung angenommenen Beleihungswertes. Der Insolvenzverwalter kann verlangen, dass Darlehensrückzahlungsforderung und Hypothek geteilt werden; die Insolvenzmasse trägt die Kosten der Teilung. Die durch Teilung entstandene deckungsfähige Hypothek geht der nicht deckungsfähigen im Rang vor.
(4) Der Insolvenzverwalter kann jederzeit verlangen, dass eingetragene Werte, die zur Deckung einschließlich der sichernden Überdeckung offensichtlich nicht notwendig sein werden, vom Sachwalter der Insolvenzmasse zugeführt werden. Nach Befriedigung der Pfandbriefgläubiger und Deckung der Verwaltungskosten verbleibende Werte sind an die Insolvenzmasse herauszugeben.
(5) Das Gericht des Sitzes der Hypothekenbank kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde schon vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Hypothekenbank bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a des Kreditwesengesetzes einen Sachwalter ernennen. Für die Rechtsstellung dieses Sachwalters gelten die Vorschriften über den nach Absatz 2 Satz 1 ernannten Sachwalter entsprechend.
(6) Die Aufsichtsbehörde kann entsprechend den §§ 46 und 46a des Kreditwesengesetzes eigene Maßnahmen in Bezug auf die Deckungsmasse treffen. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Deckungsmasse findet über sie ein gesondertes Insolvenzverfahren statt; der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann nur von der Aufsichtsbehörde gestellt werden. Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzverfahren über das übrige Vermögen der Hypothekenbank können die Pfandbriefgläubiger ihre Forderungen nur in Höhe des Ausfalls geltend machen; im Übrigen gelten die Vorschriften für absonderungsberechtigte Gläubiger, insbesondere § 52 Satz 1, § 190 Abs. 1 und 2 sowie § 192 der Insolvenzordnung entsprechend.
(7) Das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen bleibt unberührt.
(8) Gläubiger von Ansprüchen aus Derivaten nach § 6 Abs. 6 Satz 2 stehen Pfandbriefgläubigern gleich.
(1) Der Sachwalter steht unter der Aufsicht des Gerichts des Sitzes der Hypothekenbank. Das Gericht kann insbesondere jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen. Es kann den Sachwalter auf Antrag der Aufsichtsbehörde abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Sachwalter tritt gegenüber der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder in die Pflichten ein, die von der Hypothekenbank nach diesem Gesetz und dem Kreditwesengesetz im Zusammenhang mit der Verwaltung der Deckungswerte zu erfüllen sind.
(2) Der Sachwalter erhält eine Urkunde über seine Ernennung, die er bei Beendigung seines Amtes dem Gericht zurückzugeben hat. Das Gericht hat die Ernennung und Abberufung des Sachwalters dem zuständigen Registergericht mitzuteilen und unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die Ernennung und Abberufung des Sachwalters ist von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen. Die Eintragungen werden nicht bekannt gemacht. Die Vorschriften des § 15 des Handelsgesetzbuches sind nicht anzuwenden.
(3) Die Bestellung des Sachwalters ist bei den im Register eingetragenen Hypotheken in das Grundbuch einzutragen, wenn nach Art des Rechts und nach den Umständen zu befürchten ist, dass ohne die Eintragung die Pfandbriefgläubiger benachteiligt würden. Die Eintragung ist vom Sachwalter beim Grundbuchamt zu beantragen. Werden Hypotheken, bei denen die Bestellung des Sachwalters eingetragen worden ist, im Register gelöscht, so hat der Sachwalter beim Grundbuchamt die Löschung der Eintragung der Sachwalterbestellung zu beantragen.
(4) Der Sachwalter hat Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz angemessener Auslagen. Die Kosten der Verwaltung durch den Sachwalter einschließlich seiner Vergütung und der Erstattung seiner Auslagen sind aus den im Hypothekenregister eingetragenen Werten zu tragen. Das Gericht des Sitzes der Hypothekenbank setzt die Vergütung und die Auslagen auf Antrag des Sachwalters fest. § 46a Abs. 4 Satz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
(5) Der Sachwalter hat zu Beginn seiner Tätigkeit eine Eröffnungsbilanz und einen erläuternden Bericht sowie für den Schluss eines jeden Jahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht zu erstellen. Der Jahresabschluss ist durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, den die Aufsichtsbehörde bestellt. Die Aufsichtsbehörde kann Sonderprüfungen anordnen. Die der Aufsichtsbehörde dadurch entstehenden Kosten sind aus den im Register eingetragenen Werten zu tragen.
(6) Der Sachwalter hat bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers anzuwenden. Er ist bei Pflichtverletzung der Hypothekenbank zum Schadenersatz verpflichtet.
(7) Sachwalter und Insolvenzverwalter haben einander alle Informationen mitzuteilen, die für das Insolvenzverfahren der Hypothekenbank oder die Verwaltung der Deckungswerte von Bedeutung sein können.
(1) Der Sachwalter kann mit schriftlicher Zustimmung der Aufsichtsbehörde alle oder einen Teil der im Hypothekenregister eingetragenen Werte, auch soweit sie gemäß § 22 Abs. 2 nicht als eingetragene Werte gelten, und Verbindlichkeiten aus Hypothekenpfandbriefen als Gesamtheit nach den folgenden Vorschriften auf eine andere Hypothekenbank übertragen.
(2) Der Übertragungsvertrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
(3) Soweit für die Übertragung von Gegenständen im Falle der Einzelrechtsnachfolge in den allgemeinen Vorschriften eine besondere Art der Bezeichnung bestimmt ist, sind diese Regelungen für die Bezeichnung der zu übertragenden Werte und Verbindlichkeiten aus Hypothekenpfandbriefen nach Absatz 2 Nr. 3 anzuwenden. § 28 der Grundbuchordnung ist zu beachten. Im Übrigen kann auf Urkunden Bezug genommen werden, deren Inhalt eine Zuweisung des einzelnen Gegenstands ermöglicht; die Urkunden sind dem Übertragungsvertrag als Anlagen beizufügen.
(4) Der Übertragungsvertrag muss notariell beurkundet werden.
(1) Der Sachwalter und das Vertretungsorgan der übernehmenden Hypothekenbank haben die Übertragung zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der jeweiligen Hypothekenbank anzumelden. Der Anmeldung sind der Übertragungsvertrag in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift und die Zustimmungsurkunde der Aufsichtsbehörde beizufügen.
(2) Die Übertragung darf in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Hypothekenbank erst eingetragen werden, nachdem sie im Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Hypothekenbank eingetragen worden ist. Die Eintragung im Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Hypothekenbank ist mit dem Vermerk zu versehen, dass die Übertragung erst mit der Eintragung im Handelsregister des Sitzes der übertragenden Hypothekenbank wirksam wird.
(3) Das Gericht des Sitzes der übertragenden Hypothekenbank hat von Amts wegen dem Gericht des Sitzes der übernehmenden Hypothekenbank den Tag der Eintragung der Übertragung mitzuteilen und einen Auszug aus dem Handelsregister zu übersenden. Nach Eingang der Mitteilung hat das Gericht des Sitzes der übernehmenden Hypothekenbank von Amts wegen den Tag der Eintragung der Übertragung im Handelsregister zu vermerken.
(4) Das Gericht des Sitzes jeder der an der Übertragung beteiligten Hypothekenbanken hat jeweils die von ihm vorgenommene Eintragung der Übertragung von Amts wegen im Bundesanzeiger ihrem ganzen Inhalt nach bekannt zu machen.
(1) Bei Eintragung der Übertragung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Hypothekenbank gehen die im Übertragungsvertrag bezeichneten Werte und Pfandbriefverbindlichkeiten als Gesamtheit auf die übernehmende Hypothekenbank über. Durch die Eintragung wird der Mangel der notariellen Beurkundung des Übertragungsvertrags geheilt. Für die übertragenen Pfandbriefverbindlichkeiten haften die übertragende Hypothekenbank und die übernehmende Hypothekenbank als Gesamtschuldner.
(2) Im Falle der Gewährung einer Gegenleistung gilt § 35 Abs. 4 entsprechend. § 35 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Sachwalters die übernehmende Hypothekenbank tritt.
(1) Mit schriftlicher Zustimmung der Aufsichtsbehörde kann der Sachwalter mit einer anderen Hypothekenbank vereinbaren, dass die im Hypothekenregister der insolventen Hypothekenbank eingetragenen Werte, auch soweit sie gemäß § 22 Abs. 2 nicht als eingetragene Werte gelten, ganz oder teilweise treuhänderisch durch den Sachwalter der insolventen Hypothekenbank für die andere Hypothekenbank verwaltet werden, soweit die andere Hypothekenbank die Haftung für die gedeckten Verbindlichkeiten der insolventen Hypothekenbank übernimmt. Der Vertrag bedarf der Schriftform. Die Werte und Pfandbriefverbindlichkeiten sind darin genau zu bezeichnen.
(2) Die im Sinne des Absatzes 1 treuhänderisch verwalteten Werte gelten im Verhältnis zwischen der anderen Hypothekenbank und der insolventen Hypothekenbank oder deren Gläubigern als Werte der anderen Hypothekenbank, auch wenn sie nicht auf diese übertragen wurden.
(3) Der aus dem Treuhandverhältnis folgende Übertragungsanspruch ist in das Register der anderen Hypothekenbank einzutragen. Die im Vertrag im Sinne des Absatzes 1 bezeichneten und im Deckungsregister der insolventen Hypothekenbank eingetragenen Werte gelten als im Register der anderen Hypothekenbank eingetragen. Der Treuhänder der anderen Hypothekenbank nimmt seine Aufgaben und Befugnisse insoweit gegenüber der insolventen Hypothekenbank wahr. Die teilweise treuhänderische Verwaltung ist im Deckungsregister der insolventen Bank bei den einzelnen Deckungswerten zu vermerken.
(4) § 35 Abs. 3 gilt entsprechend.
Im Falle der teilweisen Übertragung der Deckungsmasse nach § 35b Abs. 1 muss der bei der insolventen Hypothekenbank verbleibende Teil der Deckungsmasse den Vorschriften über die Pfandbriefdeckung genügen. Satz 1 gilt entsprechend für den Fall der teilweisen treuhänderischen Verwaltung der Deckungsmasse nach § 35e Abs. 1.
Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach § 35b Abs. 1 sowie § 35e Abs. 1 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
Überschreitet der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe die in § 7 bezeichnete Grenze, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß die Bank ihren Jahresreingewinn ganz oder teilweise so lange in die Rücklagen einzustellen hat, bis die gesetzliche Umlaufsgrenze wiederhergestellt ist. Die Aufsichtsbehörde darf diese Anordnung erst treffen, wenn die Hypothekenbank den Mangel nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist behoben hat. Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Satz 1 widersprechen.
(1) Wer für eine Hypothekenbank wissentlich Hypothekenpfandbriefe über den Betrag hinaus in den Verkehr bringt, der durch die im Hypothekenregister eingetragenen Werte vorschriftsmäßig gedeckt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig für eine Hypothekenbank Hypothekenpfandbriefe ohne die nach § 30 Abs. 3 erforderliche Bescheinigung in Verkehr bringt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(weggefallen)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Aufsichtsbehörde.
(1) Den Hypotheken stehen im Sinne dieses Gesetzes die Grundschulden gleich.
(2) Hat die Bank ein Grundstück zur Verhütung von Verlusten an einer ihr an dem Grundstück zustehenden Hypothek oder Grundschuld bei der Zwangsversteigerung erworben und an Stelle der gelöschten Hypothek oder Grundschuld für sich eine Grundschuld eintragen lassen, so findet auf diese die Vorschrift des § 6 Abs. 3 entsprechende Anwendung.
(3) Der Bestellung eines Grundpfandrechts, das nicht als Deckung für Hypothekenpfandbriefe benutzt wird, steht gleich der Anspruch gegen ein geeignetes Kreditinstitut auf Abtretung oder Teilabtretung eines Grundpfandrechts, das von dem Kreditinstitut treuhänderisch zugunsten der Hypothekenbank verwaltet wird; der Gesamtbetrag dieser Ansprüche der Hypothekenbank darf das Doppelte des haftenden Eigenkapitals nicht übersteigen.
Werden von einer Hypothekenbank Kommunalschuldverschreibungen nach § 1 Nr. 2 oder § 5 Abs. 1 Nr. 1 ausgegeben, so sind auf diese Schuldverschreibungen und die ihnen zugrunde liegenden Darlehensforderungen die Vorschriften des § 6 Abs. 1, 6 und 7, § 8 Abs. 1 und 2 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 und der § 22 Abs. 1 und 3, §§ 29 bis 34a, 35 Abs. 1, 2 und 4 bis 9, §§ 35a bis 36, 37 bis 39a und 45 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Hypothekenpfandbriefe die Kommunalschuldverschreibungen, an die Stelle der Pfandbriefgläubiger die Gläubiger der Kommunalschuldverschreibungen, an die Stelle der Hypotheken die Kommunaldarlehen und an die Stelle des Hypothekenregisters das Deckungsregister für die zur Deckung der Kommunalschuldverschreibungen bestimmten Kommunaldarlehen und Ersatzwerte treten. Als Ersatzdeckung dürfen Guthaben bei der Deutschen Bundesbank und bei geeigneten Kreditinstituten verwendet werden; sie darf 10 vom Hundert des Gesamtbetrags der im Umlauf befindlichen Kommunalschuldverschreibungen nicht überschreiten. Die Kommunalschuldverschreibungen dürfen auch unter der Bezeichnung "Öffentlicher Pfandbrief" ausgegeben werden.
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
Bei Geschäften, die vor dem 1. Juli 1988 abgeschlossen worden sind, darf die Rechnungsabgrenzung weiterhin nach § 25 in der vor diesem Tage geltenden Fassung vorgenommen werden.
(1) Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Hypothekenbanken unterliegen den Vorschriften des § 5 insoweit nicht, als sie bis zum 1. Mai 1898 gemäß den Bestimmungen ihrer Satzung Geschäfte in weiterem als dem in § 5 bezeichneten Umfange betrieben haben.
(2) Bei einer Hypothekenbank, die von dem Recht des erweiterten Geschäftsbetriebs nach Absatz 1 Gebrauch macht, darf der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen den achtundvierzigfachen Betrag des haftenden Eigenkapitals nicht übersteigen; das Erfordernis angemessener Eigenmittel nach § 10 des Gesetzes über das Kreditwesen bleibt unberührt. § 7 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
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